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Gewinnausschüttungen maltesischer Kapitalgesellschaften

BMFO 221/12/1-IV/4/942.1.19951995

EAS 558

Beteiligt sich eine österreichische Kapitalgesellschaft an einer maltesischen Kapitalgesellschaft, die die in § 10 Abs. 3 KStG angeführten Merkmale einer zur Steuerumgehung errichteten Basisgesellschaft aufweist, würde auf Grund der zitierten Gesetzesbestimmung eine Gewinnausschüttung an die österreichische Muttergesellschaft bei dieser nicht mehr eine steuerfreie Schachteldividende im Sinne des § 10 Abs. 2 KStG darstellen, sondern einen Teil des steuerpflichtigen Einkommens bilden, wobei eine nachgewiesene steuerliche Vorbelastung anzurechnen ist.

Bei Ermittlung dieser in Österreich anrechenbaren steuerlichen Vorbelastung könnte indessen nicht von der mit 35% erhobenen maltesischen Körperschaftsteuer ausgegangen werden, wenn diese fast zur Gänze - mit knapp 31% - dem ausländischen Investor als Körperschaftsteuergutschrift wieder refundiert wird. In einem solchen Fall wäre diese Körperschaftsteuergutschrift neben der Gewinnausschüttung als steuerpflichtiger Ertrag in Österreich anzusetzen. Für eine Anrechnung käme bei den vorstehenden Annahmen die ca. 4%ige maltesische Körperschaftsteuer und eine allfällige Dividendenquellensteuer in Frage (wobei diese anrechnungsfähigen Steuern ebenfalls in den bei der österreichischen Muttergesellschaft anzusetzenden steuerpflichtigen Beteiligungsertrag einzubeziehen wären).

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen kann ein Doppelbesteuerungsabkommen nicht so interpretiert werden, dass es den DBA-Partnerstaaten die Verpflichtung auferlegt, internationale Steuerumgehung zu dulden. Ziel und Zweck eines solchen Abkommens ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung, nicht aber die Schaffung von Steuerumgehungsmöglichkeiten. Daher steht auch das DBA-Malta weder der Anwendung des § 23 BAO noch jener des § 10 Abs. 3 KStG entgegen (Hinweis auf Ziffer 39 des OECD-Berichtes "Double Taxation Conventions and the use of base companies", veröffentlicht als No. 1 der Serie ISSUES IN INTERNATIONAL TAXATION, OECD, Paris 1987).

2. Jänner 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA M (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Malta (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 294/1979

Schlagworte:

Beteiligung, Anrechnung, Schachtelbeteiligung, Schachtelprivileg, Steueroasengesellschaft, Quellensteuer, Beteiligungserträge, Quellenbesteuerung, Briefkastengesellschaft, internationale Schachtelbefreiung, internationale Schachtelbeteiligung

Verweise:

§ 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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