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Assistenzleistungen einer schweizerischen Konzerngesellschaft

BMFI 424/20/1-IV/4/9512.1.19951995

EAS 564

 

Ist die österreichische Tochtergesellschaft einer schweizerischen Muttergesellschaft verpflichtet, dieser die Kosten für Assistenzleistungen (Unterstützung im Bereich Marketing, Logistik, Werbung und EDV) zu ersetzen, so unterliegen diese Zahlungen jedenfalls als Vergütung für kaufmännische und technische Beratung der Abzugsbesteuerung gemäß § 99 Abs. 1 EStG. Ob diese Vergütungen Elemente abgelten, die als Überlassung "gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen" im Sinn des Artikels 12 DBA-Schweiz anzusehen sind, kann im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahrens nicht geklärt werden, weil dies Sachverhaltsermittlungen und -beurteilungen erfordert, zu denen das BM für Finanzen nicht berufen ist. Gemäß dem DBA-Schweiz wäre aber nur in diesem zweitgenannten Fall ein auf 5% reduzierter Quellenbesteuerungsanspruch gegeben.

Eine Quellenbesteuerung hätte aber auch dann stattzufinden, wenn die gezahlten Vergütungen einer Prüfung am "Fremdverhaltensgrundsatz" nicht standhalten (z.B. weil die genannten Assistenzleistungen nicht in einem der Vergütungshöhe entsprechenden Umfang in Anspruch genommen werden) und demzufolge hiedurch eine verdeckte Gewinnausschüttung an die schweizerische Muttergesellschaft bewirkt wird.

12. Jänner 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Abzugssteuer, Beratungsleistungen, Quellensteuer, Quellenbesteuerung, Gewinnausschüttungen, Fremdvergleich, Fremdüblichkeit

Verweise:

§ 99 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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