EAS 574
Übernimmt eine schweizerische Gesellschaft die Geschäftsführung für ihre österreichische Tochtergesellschaft und entsendet sie zu diesem Zweck einen ihrer leitenden Mitarbeiter laufend nach Österreich (40% seiner Arbeitszeit sind dieser auf österreichischem Staatsgebiet ausgeübten Geschäftführertätigkeit gewidmet), so erbringt die schweizerische Muttergesellschaft hiedurch ihrer österreichischen Tochtergesellschaft eine Assistenzleistung, die es jedenfalls rechtfertigt, dass 40% des Gehaltes und der Gehaltsnebenkosten des Geschäftsführers seitens der Muttergesellschaft ihrer österreichischen Tochtergesellschaft im Verrechnungspreisweg angelastet werden.
Allerdings ist zu beachten, dass nach den Erfahrungen des täglichen Lebens einem Geschäftsführer auch Räumlichkeiten in der von ihm geleiteten Gesellschaft zur Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden. Da der Geschäftsführer aber in Ausübung seiner Tätigkeit in Österreich seinen dienstvertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinem schweizerischen Arbeitgeber (= schweizerische Muttergesellschaft) nachkommt, stellen die hiefür zugewiesenen Arbeitsräume inländische Betriebstätten eben dieser schweizerischen Muttergesellschaft dar; denn es ist die schweizerische Muttergesellschaft, die diese Arbeitsräume benötigt, um ihre Assistenzleistung im Wege der Dienstnehmerentsendung zu erfüllen.
Unter diesen Gegebenheiten ist es nicht relevant, ob sich der schweizerische Geschäftsführer über oder unter 183 Tagen jährlich in Österreich aufhält. Denn wenn der schweizerische Arbeitgeber in Österreich über eine Betriebstätte verfügt, unterliegen die Arbeitslöhne, der in dieser Betriebstätte tätigen Arbeitnehmer ungeachtet der in Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz genannten 183-Tage-Frist jedenfalls der österreichischen Besteuerung (und sind in der Schweiz von der Besteuerung freizustellen). Die Steuer ist in Österreich hiebei im Lohnsteuerabzugsweg zu entrichten. Die Lohnsteuerhaftungspflicht trifft hiebei die schweizerische Muttergesellschaft und nicht die österreichische Tochtergesellschaft.
7. Februar 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Dienstnehmerentsendung, Geschäftsführer, Geschäftsleitung im Inland, Verrechnungspreise, Inlandsbetriebstätte, Arbeitskräfteentsendung, Geschäftsführerbezüge, Geschäftsführervergütung, Dienstvertrag, Dienstverhältnis, 183-Tages-Frist, 183-Tage-Klausel, Freistellung, Lohnsteuerabzugspflicht, Lohnsteuerbetriebstätte, Steuerfreistellung, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, Arbeitsort |