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Liquidation einer österreichischen Tochtergesellschaft eines US-Unternehmens

BMFA 140/79/1-IV/4/9515.3.19951995

EAS 589

 

Wird eine österreichische GmbH, die sich zu 100% im Eigentum eines amerikanischen Unternehmens befindet, liquidiert, so unterliegt der hierbei anfallende Liquidationsgewinn als Einkommen der österreichischen GmbH bei dieser der Besteuerung.

Die stillen Reserven, die in den Händen des US-Unternehmens durch den Unterschiedsbetrag zwischen dem Abwicklungsguthaben einerseits und den seinerzeitigen Anschaffungskosten der Beteiligung andererseits aufgedeckt werden, unterliegen gemäß § 98 Z 8 EStG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 KStG ebenfalls der inländischen Besteuerung. Es handelt sich hierbei um einen "Veräußerungsgewinn" im weiten Wortsinn und sonach nicht um ein unter Artikel VI DBA-USA fallendes Dividendensurrogat. Auch Artikel III DBA-USA entzieht Österreich kein Besteuerungsrecht, da diese Bestimmung zufolge eines mit den USA geführten Verständigungsverfahrens nicht auf Veräußerungsgewinne betr. Kapitalbeteiligungen angewendet werden kann (siehe Verordnung BGBl. Nr. 878/1993); da schließlich auch keine dem Artikel 13 Abs. 4 oder 21 des OECD-Musterabkommens nachgebildeten Zuteilungsregeln im DBA-USA vorgesehen sind, wird das inländische Besteuerungsrecht durch das Abkommen nicht eingeschränkt.

15. März 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 6 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Art. 3 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

Liquidationsbesteuerung, stille Reserven, Dividenden

Verweise:

§ 98 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 21 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Art. 13 Abs. 4 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 21 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Besteuerung von Gewinnen bei Anteilsveräußerungen, BGBl. Nr. 878/1993

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