EAS 596
Bietet eine amerikanische Universität in Österreich Studienprogramme an und bedient sie sich hiezu einer österreichischen GmbH, die Interessenten für diese Programme gewinnen soll, wobei sie für jeweils 25 Studenten ein Erfolgshonorar zugewiesen bekommt, so ist nicht auszuschließen, dass diese GmbH als ständiger Vertreter der amerikanischen Universität in Österreich anzusehen ist; dies mit der Folge, dass die Gewinne, die die amerikanische Universität in Österreich erzielt, der inländischen Besteuerung unterliegen.
Die schädliche Vertretereigenschaft wäre der inländischen GmbH dann zuzumessen, wenn die Vermarktung von Studienveranstaltungen nicht zu ihrem Betriebsgegenstand zählt und wenn daher in der Rechtsperson der GmbH die in Art. II Abs. 1 lit. f umschriebene Voraussetzung nicht zutrifft, dass sie als ein "unabhängiger Vertreter..., der im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt", auftritt.
Die Angelegenheit kann allerdings nicht abschließend im Rahmen des EAS-Verfahrens geklärt werden; denn wenn das Engagement der GmbH tatsächlich nur höchst lose sein sollte und wenn zudem von Seiten der US-Steuerverwaltung (Internal Revenue Service) die Ansicht vertreten werden sollte, dass keine österreichische "Betriebstätte" im Sinn von Artikel II Abs. 1 lit. f des Abkommens in Österreich gegeben ist und daraus auf US-Seite die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden, dann würde sich Österreich einer derartigen Auffassung anzuschließen vermögen.
Zu beachten wird aber sein, dass die amerikanische Universität mit der Abhaltung der Studienprogramme gemäß § 3a Abs. 8 UStG in Österreich der inländischen Umsatzsteuerpflicht unterliegt und gemäß § 27 Abs. 7 und 8 UStG einen Fiskalvertreter zu bestellen haben wird.
16. März 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Vertreterbetriebstätte |
Verweise: | § 3a Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |