EAS 607
Das für internationale Steuerfälle im BM für Finanzen eingerichtete EAS (Express-Antwort-Service) dient einer möglichst raschen Information des Anfragenden über die Auffassung des BMF zu vorgelegten Zweifelsfragen, die bei Anwendung des internationalen Steuerrechts aufgetreten sind.
Es sind allerdings nicht alle Auskunftsanliegen geeignet, um im Wege eines EAS-Verfahrens erledigt zu werden. Keine EAS-Fähigkeit kommt nach der bisherigen Praxis Anfragen zu,
- die einen derart komplizierten Sachverhalt zum Gegenstand haben, dass eine sinnvolle Abstrahierung unmöglich ist;
- die nicht bloß auf eine Klärung von Rechtsfragen abzielen, sondern eine Beratung über die bestmögliche Gestaltung internationaler Wirtschaftsbeziehungen anstreben;
- die Auskünfte über ausländisches innerstaatliches Steuerrecht wünschen;
- die einen so ungewöhnlichen Sachverhalt zum Gegenstand haben, dass erkennbar eine finanzamtliche Ermittlungstätigkeit zur Sachverhaltsaufklärung nötig ist.
Aber auch Anfragen, die nicht eine bestimmte Zweifelsfrage zum Inhalt haben, sondern lediglich Themen präsentieren, die Gegenstand einer Abhandlung in einer Fachpublikation sein könnten, können nicht im EAS-Verfahren behandelt werden. Dazu gehört zB eine Anfrage mit der um Auskunft ersucht wird, wie die Besteuerung deutscher offener Immobilienfonds in Österreich erfolgt, wie ferner die Besteuerung deutscher geschlossener Immobilienfonds abläuft und die gleichzeitig eine Beratung über steuerliche Begünstigungen für Geldmarktfonds und Rentenfonds anstrebt.
27. März 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | ausländische Immobilienfonds |