EAS 601
Bezieht eine in Österreich ansässige Ingenieur-GesmbH Lizenzgebühren aus Südkorea, dann ist Südkorea gem. Artikel 12 des österreichisch-koreanischen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 486/1987, berechtigt, von den Bruttobeträgen der Lizenzgebühren eine 10-prozentige Abzugsbesteuerung vorzunehmen.
Nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 2 lit. c des Abkommens ist - ungeachtet ob in Korea eine Abzugsbesteuerung vorgenommen wurde oder nicht - ein Betrag von 15% der Lizenzgebühr auf jene österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die aus der Lizenzvergabe nach Korea erzielten "Einkünfte" entfällt (so genannter "Matching-Credit"). Bei der Ermittlung dieser "Lizenzeinkünfte" müssen die aus Korea bezogenen Lizenzgebühren um alle Betriebsausgaben der GesmbH gekürzt werden, die mit der Lizenzvergabe in einem erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (AÖF Nr. 49/1991).
16. März 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 12 DBA ROK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Korea (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 486/1987 |
Schlagworte: | Lizenzgebühr, Abzugssteuer, Anrechnung, Steuerabzug |
Verweise: | AÖF Nr. 49/1991 |