EAS 614
In Österreich abgehaltene Modeschauen, die von Musikeinlagen und anderen Darbietungen begleitet sind, stellen Unterhaltungsdarbietungen im Sinn des § 99 Abs. 1 Z. 1 EStG dar; der Unterhaltungscharakter solcher Modeschauen geht nach Auffassung des BM für Finanzen nicht dadurch verloren, dass mit dieser Veranstaltung Werbezwecke verbunden sind. Wirken an solchen Veranstaltungen ausländische Models auf Werkvertragsbasis mit, dann hat der österreichische Veranstalter die hiefür gezahlten Vergütungen der inländischen Abzugsbesteuerung zu unterziehen; Models sind "Mitwirkende an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung" im Sinn von § 99 Abs. 1 Z. 1 EStG.
Sofern mit den Ansässigkeitsstaaten der Models Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, die dem Artikel 17 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Bestimmungen enthalten, wird die Erhebung dieser österreichischen Steuer durch solche Abkommen nicht behindert. Denn der in diesen Abkommen verwendete Begriff der "Künstler" und "Sportler" ist für Zwecke der Abkommensanwendung weit auszulegen; aus Ziffer 68 der OECD-Veröffentlichung "Taxation of Entertainers, Artistes and Sportsmen" (Nr. 2 der Reihe "Issues in International Taxation", Paris 1987) ist zu ersehen, dass grundsätzlich alle Auftritte von Personen in der Öffentlichkeit, die zu Unterhaltungszwecken erfolgen, von Artikel 17 erfasst werden.
12. April 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Unterhaltungsdarbietung, Werkvertrag, Abzugssteuer, Steuerabzug, Künstler, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Ansässigkeit, Ansässigkeitsstaat |
Verweise: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |