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Gewinnausschüttungen an eine luxemburgische Handels-Holdinggesellschaft

BMFL 162/23/1-IV/4/9512.6.19951995

EAS 650

Wird von einer liechtensteinischen Stiftung in Luxemburg eine Handels-AG errichtet, die nur eigenes Vermögen (u.a. eine Beteiligung an einer österreichischen Tochtergesellschaft) verwaltet, und wird von der österreichischen Tochtergesellschaft eine Gewinnausschüttung nach Luxemburg vorgenommen, so ist zunächst festzustellen, ob bei dieser Gestaltung

Der Umstand, dass es sich bei der luxemburgischen Gesellschaft um eine "Briefkastenfirma"(ein Unternehmen, das keinen geschäftlichen Betrieb und deswegen keine Leistung erbringen kann; VwGH 22.3.95, 93/13/0076) handelt, lässt annehmen, dass eine der beiden vorgenannten Gegebenheiten vorliegt und dass aus diesem Grund weder eine Entlastung nach § 94a EStG noch eine nach dem DBA-Luxemburg möglich ist.

12. Juni 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA L (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Luxemburg (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 54/1964

Schlagworte:

steuerliche Zurechnung, Missbrauch, Treuhandfunktion, Umgehungshandlung, Kapitalerträge, Kapitalertragsteuer, Briefkasteneigenschaft, Briefkastengesellschaft, Missbrauchsverdacht

Verweise:

§ 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VwGH, 93/13/0076

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