EAS 643
Erhält eine im April 1993 nach Österreich zugezogene Russin für eine vor dem Zuzug in Russland gewerblich ausgeübte Vermittlungstätigkeit Provisionseinnahmen überwiesen, so unterliegen diese gemäß Artikel 5 DBA-UdSSR in Österreich keiner Besteuerung. Die genannte Abkommensbestimmung gestattet nämlich für Zeiträume vor der Ansässigkeitsbegründung in Österreich eine inländische Erfassung von Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit nur dann, wenn diese Tätigkeit in einer österreichischen Repräsentanz (Betriebstätte) ausgeübt worden ist. Dies ist aber nicht der Fall.
Der Umstand, dass die Provisionen (zu Recht oder zu Unrecht) möglicherweise auch in Russland keiner Besteuerung unterzogen werden, vermag die DBA-Rechtslage nicht zu verändern.
Siehe im übrigen die gleichlautende Rechtsauffassung in EAS 13 und EAS 107, wonach dem Kausalitätsprinzip Vorrang vor dem Zuflussprinzip einzuräumen ist.
29. Mai 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982 |
Schlagworte: | gewerbliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Ansässigkeit, Inlandsbetriebstätte, Zufluss |
Verweise: | EAS 13 |