EAS 655
Wird ein Dienstnehmer einer österreichischen GmbH für die Dauer von etwa 3 bis 4 Jahren nach Tschechien entsandt, um dort als eingetragener Geschäftsführer die Leitung einer dort bestehenden Tochter-GmbH zu übernehmen und wird während dieser Zeitdauer der österreichische Familienwohnsitz beibehalten (die Familie lebt weiterhin in Österreich), so spricht vieles dafür, dass die Begründung eines solchen Zweitwohnsitzes in Tschechien nicht zu einer Verlagerung des "Mittelpunktes der Lebensinteressen" nach Tschechien führt.
Ist die wirtschaftliche Grundlage dieser Gestaltung ein fremdüblich gestalteter Arbeitnehmergestellungsvertrag zwischen der österreichischen Mutter- und der tschechischen Tochtergesellschaft, dann erlangt Tschechien in allen Jahren ein Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen, in denen die Aufenthaltsdauer auf tschechischem Staatsgebiet länger als 183 Tage andauert. Wenn die Tätigkeit des Geschäftsführers auch berufliche Aufenthalte auf österreichischem Staatsgebiet (oder im Drittausland) erforderlich macht, dann ergibt sich das Erfordernis, eine Aufteilung der Gehaltsbesteuerung zwischen Tschechien und Österreich vorzunehmen, wobei nach Auffassung des BM für Finanzen diese Aufteilung im Verhältnis zwischen den auf tschechischem Gebiet einerseits und in Österreich oder im Drittausland andererseits zugebrachten Aufenthaltstagen zu erfolgen hat. Da nach OECD-Auffassung bei Berechnung der 183 Tage Frist nicht nur die beruflichen, sondern auch die privaten Aufenthaltstage mitzuzählen sind (AÖF Nr. 331/1991) wird dies auch bei der vorbeschriebenen Verhältnisrechnung so zu handhaben sein, falls diese wegen grenzüberschreitender beruflicher Tätigkeit angewendet werden muss.
12. Juni 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | Dienstnehmerentsendung, Zweitwohnsitz, Lebensmittelpunkt, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Arbeitnehmergestellung, Fremdüblichkeit, Arbeitskräfteentsendung, Geschäftsführerbezüge, Geschäftsführervergütung, Geschäftsführertätigkeit, 183-Tage-Klausel, 183-Tage-Frist, 183-Tages-Frist |
Verweise: | AÖF Nr. 331/1991 |