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Amtshilfe zwischen Österreich und Tschechien in Verrechnungspreisfragen

BMFZ 834/1/1-IV/4/9512.6.19951995

EAS 654

 

Vertreibt eine österreichische GmbH mit einer konzernzugehörigen Holding-AG in der Schweiz (deren Geschäftsleitung sich aber in Österreich befindet) und einer in die Gestaltung eingebundenen Briefkastengesellschaft auf Zypern über eine tschechische Konzerngesellschaft Haushaltsartikel in Tschechien und ergeben sich Probleme bei einer sachgerechten Zuordnung der in Tschechien erzielten Gewinne auf die in Österreich zu besteuernden Konzerngesellschaften, wird sonach eine Zusammenarbeit mit der tschechischen Abgabenverwaltung benötigt, um eine dem Artikel 9 DBA-CSSR entsprechende sachgerechte Gewinnzuordnung zu den österreichischen Konzerngesellschaften vorzunehmen, ist gemäß § 115 Abs. 1 BAO in Verbindung mit Artikel 26 DBA-CSSR die erforderliche Sachverhaltsaufklärung auf dem internationalen Amtshilfeweg erforderlich. Dieses Erfordernis, von Amts wegen alle für die Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nötigen Ermittlungen (einschließlich der Inanspruchnahme des internationalen Amtshilfeverkehrs) anzustellen, kann nicht dadurch erlöschen, dass auf österreichischer Seite in dem Besteuerungsfall bereits Erhebungen im Rahmen eines Finanzstrafverfahrens geführt werden.

Artikel 26 des DBA-CSSR sieht allerdings nicht - wie die dem derzeitigen OECD-Musterabkommen nachgebildeten DBA-Amtshilferegelungen - eine Informationsweitergabemöglichkeit für Zwecke der Strafverfolgung vor. Die im Amtshilfeweg aus Tschechien erlangten Information dürfen daher gemäß Art. 26 des Abkommens nur an die mit der "Veranlagung und Erhebung" der vom DBA erfassten "Personen und Behörden" weitergegeben werden. Im Finanzstrafverfahren besteht sonach ein Verwertungsverbot für die aus Tschechien auf der Grundlage von Art. 26 DBA-CSSR bezogenen Informationen.

12. Juni 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Art. 26 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979

Schlagworte:

Verrechnungspreise, Geschäftsleitung im Inland, Briefkasteneigenschaft, steuerliche Zurechnung, Zurechnung, Zurechnung von Einkünften, Vertriebsfunktion, Vertriebsaktivitäten

Verweise:

§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Stichworte