EAS 651
Lizenzgebühren, die an in Österreich ansässige steuerbefreite gemeinnützige Vereinigungen fließen, dürfen gemäß Artikel XI DBA-Japan in Japan einer mit 10% begrenzten Quellenbesteuerung unterzogen werden. Diese Steuer ist gemäß Artikel XIX des Abkommens auf jene österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die japanischen Lizenzgebühren entfällt. Wird infolge der für gemeinnützige Einrichtungen in Österreich geltenden Steuerbefreiung keine derartige österreichische Steuer erhoben, kann keine Steueranrechnung in Österreich erfolgen; die japanische Steuer geht diesfalls zu Lasten der Vereinigung; Japan ist durch das DBA nicht verpflichtet, bei einer in Österreich steuerfreien Einrichtung ebenfalls Steuerbefreiung zu gewähren und die 10%ige Quellensteuer rückzuerstatten.
12. Juni 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963 |
Schlagworte: | Quellensteuer, Lizenzgebühr, Anrechnung der ausländischen Steuer, Anrechnungsverpflichtung, Rückerstattung, Steuerrückerstattung |