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US-Stipendium

BMFSch 765/2/1-IV/4/9519.9.19951995

EAS 717

Erhält ein in Österreich ansässiger Wissenschaftler einen zwei Jahre dauernden Forschungsauftrag an einer US-Universität und wird ihm hiefür ein US-Stipendium gewährt, so unterliegt dieses Stipendium in Österreich der Einkommensbesteuerung; denn die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 EStG steht nur für aus öffentlichen Mitteln (gemeint : aus österreichischen öffentlichen Mitteln) gewährte Unterstützungen zu.

Eine Steuerfreistellung in den USA könnte gemäß Art. XIII Abs. 3 DBA-USA nur dann angestrebt werden, wenn das Stipendium von einer religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen, literarischen oder pädagogischen, nicht auf Gewinn gerichteten Organisation gezahlt würde; ob ein Max Kade Stipendium diese Voraussetzungen erfüllt, müsste auf US-Seite geklärt werden. Doch selbst wenn dies der Fall ist, würde die Steuerfreistellung auf Grund von Art. XIII des Abkommens nicht für eine amerikanische "State Tax" gelten; denn gemäß Art. 1 erfasst das DBA in seinem sachlichen Anwendungsbereich nur die US-Bundeseinkommensteuer.

Allerdings könnte gemäß § 48 BAO eine Anrechnung dieser State Tax auf die österreichische Einkommensteuer erwirkt werden.

19. September 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

§ 48 BAO, Freistellung, Anrechnung der ausländischen Steuer

Verweise:

§ 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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