EAS 712
Beabsichtigt eine deutsche Gesellschaft österreichische Wiederverkäufer mit Lederwaren zu beliefern und ist vorgesehen, dass ein angestellter Außendienstmitarbeiter des deutschen Unternehmens die Kundenbetreuung in Österreich übernimmt, wobei zwar kein offizielles Geschäftslokal, wohl aber am inländischen Wohnort des Außendienstmitarbeiters ein Kleinbüro angemietet wird, so ist davon auszugehen, dass hiedurch eine inländische Betriebstätte im Sinn von Art. 4 DBA-Deutschland begründet wird. Dies selbst dann, wenn die Bestellungen von den österreichischen Wiederverkäufern direkt nach Deutschland adressiert und von dort unter Verwendung der UID-Nummern der österreichischen Kunden erledigt werden. Das Kleinbüro könnte unter derartigen Umständen (wenn die Verkaufsgeschäfte tatsächlich nicht über dieses Büro laufen und seine Funktion daher nur die einer bloßen Werbe- und Informationsstelle ist) als bloßer "Hilfsstützpunkt" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 lit. e des OECD-Musterabkommens gesehen werden, dem bei OECD-konformen Abkommen kein DBA-Betriebstättencharakter zuzumessen ist; im Verhältnis zu Deutschland fehlt allerdings eine dem Art. 4 Abs. 3 lit. e des OECD-Musters vergleichbare Bestimmung, so dass der Bestand einer inländischen Betriebstätte gegeben sein wird.
Durch den EU-Beitritt Österreichs ist in diesem Zusammenhang keine Änderung gegenüber der früheren Rechtslage eingetreten.
5. September 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Inlandsbetriebstätte, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, Vertriebsfunktion, Vertriebsbüro, Vertriebsaktivitäten |
Verweise: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |