EAS 733
Übernimmt der in Österreich ansässige Geschäftsführer einer österreichischen Gesellschaft eines internationalen Konzerns auch Aufgaben hinsichtlich der Geschäftsführung einer deutschen Konzerngesellschaft und ist einwandfrei abgeklärt, dass
- trotz überwiegender (2/3) Tätigkeit auf deutschem Staatsgebiet die Ansässigkeit in Österreich aufrechterhalten wird und
- die gesamte Jahresarbeitsleistung in Erfüllung des Dienstvertrages mit der österreichischen Gesellschaft erbracht wird,
dann ist weiters festzustellen, ob der Fall einer Arbeitskräftegestellung nach Deutschland vorliegt, oder ob die österreichische Gesellschaft ihrer Konzerngesellschaft eine geschäftsführende Assistenzleistung erbringt, die sie durch Entsendung des österreichischen Geschäftsführers ausführt.
In beiden Fällen müssten jene Bezugsteile, die auf die Geschäftsführertätigkeit zugunsten der deutschen Gesellschaft entfallen, gemäß Artikel 9 DBA-Deutschland in Österreich von der Besteuerung freigestellt werden und der deutschen Besteuerung unterzogen werden. Ein Unterschied zwischen den beiden Gestaltungsvarianten würde sich dann ergeben, wenn dem österreichischen Geschäftsführer dauerhaft ein Arbeitsraum bei der deutschen Konzerngesellschaft zur Verfügung gestellt wird. Denn dieser würde im zweiten Fall (Assistenzleistungsfall) eine Betriebstätte für die österreichische Konzerngesellschaft in Deutschland darstellen.
In beiden Fällen ist darauf zu achten, dass der gesamte in Österreich anfallende Aufwand (Gehaltsbezüge einschl. allfälliger Reisekosten, Zuführungen zur Pensions- und Abfertigungsrückstellung u.ä.) im Verrechnungspreisweg insoweit der deutschen Konzerngesellschaft weiterbelastet wird, als er mit der für sie erbrachten Arbeitsleistung in ursächlichem Zusammenhang steht.
Sollten allerdings die auf die Geschäftsführertätigkeit in Deutschland entfallenden Bezugsteile in Deutschland der Lohnsteuer unterzogen werden, so deutet dies darauf hin, dass die einleitend als abgeklärt angenommene Voraussetzung (einziger Arbeitgeber ist die österreichische Gesellschaft) in Wahrheit unzutreffend ist. In diesem Fall müsste daher - bevor weitergehende Überlegungen angestellt werden - zunächst diese Kernfrage grenzüberschreitend einheitlich gelöst werden.
9. Oktober 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Dienstverhältnis, Dienstvertrag, Dienstnehmerentsendung, Steuerfreistellung, Freistellung, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, Auslandsbetriebstätte, Lohnsteuerabzug, Arbeitskräfteentsendung, Arbeitnehmergestellung |