EAS 674
Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen handelt es sich bei den nach Artikel 11 Abs. 3 DBA-Spanien in Österreich steuerfreien Staatsanleihen um ein Instrument der mittel- und langfristigen Kapitalaufbringung. Diesem Erfordernis wird in der Regel eine Laufzeit von mindestens 5 Jahren entsprechen (siehe Abschn. 1.2 Abs. 1 KESt-Richtlinien, AÖF Nr. 158/1993). Ein Letra del Tesoro mit einjähriger Laufzeit erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Allerdings wird im Hinblick auf Interpretationsprobleme der Vergangenheit gemäß dem Einleitungsabsatz zu den zitierten KESt-Richtlinien die amtliche Auslegung des "Anleihebegriffes" erst für Emissionen nach dem 31. Dezember 1992 angewendet. Auf Grund dieser Erlassregelung wird einem vor diesem Stichtag als Null-Kupon-Papier angeschafften Letra del Tesoro seitens der österreichischen Finanzverwaltung die Steuerfreiheit gemäß Art. 11 Abs. 3 DBA zuerkannt und zwar selbst dann, wenn die Fälligkeit des Papiers nach diesem Stichtag eintritt.
Vorsorglich wird auf Artikel VII des 3. AbgÄG 1994, BGBl. Nr. 21/1995, hingewiesen, demzufolge Zinsen, die wirtschaftlich auf Zeiträume ab 1. Jänner 1995 entfallen, nicht mehr nach der zitierten DBA-Bestimmung Steuerfreiheit genießen (siehe auch EAS 390 und EAS 568).
1. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 Abs. 3 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967 |
Schlagworte: | Anleihe |
Verweise: | Art. 7 DBA E (Sonderregelung Art. 11), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), Sonderregelung zu Artikel 11, BGBl. Nr. 21/1995 |