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Lizenzgebührenzahlungen an niederländische Schwestergesellschaften

BMFB 51/46/1-IV/4/9517.8.19951995

EAS 693

 

Am 14. Juli 1993 hat das BM für Finanzen im Rahmen des EAS-Dienstes (EAS 283) folgende Auffassung vertreten:

"Werden von einer österreichischen Kapitalgesellschaft Lizenzgebühren an eine niederländische Schwestergesellschaft gezahlt, so erscheint die Auffassung vertretbar, dass kein Anwendungsfall des Art. 13 Abs. 2 DBA-Niederlande vorliegt.

Denn nach der zitierten Abkommensbestimmung unterliegen in die Niederlande fließende Lizenzgebühren nur dann einer inländischen 10%igen Quellensteuerbelastung, wenn sie an eine Gesellschaft gezahlt werden, die mittelbar oder unmittelbar an der die Lizenzgebühren zahlenden österreichischen Gesellschaft beteiligt ist.

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung reicht sonach das bloße Naheverhältnis, das sich aus der Zugehörigkeit zum Konzernverbund ergibt, nicht aus, um die Quellensteuerpflicht auszulösen.

Allerdings ist zu bedenken, dass jene Gründe, die zur Vereinbarung des 10%igen Quellenbesteuerungsrechtes in den seinerzeitigen Vertragsverhandlungen ausschlaggebend waren, im wesentlichen nicht nur für Zahlungen an Muttergesellschaften (Großmuttergesellschaften) gelten, sondern in fast gleicher Weise auch für Zahlungen an Schwestergesellschaften von Bedeutung sind. Es wäre daher an sich nicht auszuschließen, dass auf der Grundlage von Artikel 31 Abs. 1 der Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980, das Abkommen auch eine extensivere Interpretation "im Lichte seines Zieles und Zweckes" zuließe, derzufolge die mittelbare Beteiligungsvoraussetzung bei zwei Schwestergesellschaften mit einer gemeinsamen Muttergesellschaft für alle drei Gesellschaften gegeben ist.

Das BM für Finanzen folgt im gegebenen Zusammenhang allerdings der wortorientierten Interpretation, vorausgesetzt, dass auch auf niederländischer Seite ein gleichlautender Interpretationsweg als richtig angesehen wird. Erforderlichenfalls müsste zur Klärung dieser Frage ein internationales Verständigungsverfahren beantragt werden."

Gemäß Artikel 26 Abs. 1 DBA-Niederlande müsste das erwähnte Verständigungsverfahren im Ansässigkeitsstaat des Einkünfteempfängers, sonach bei Lizenzgebührenzahlungen an niederländische Schwestergesellschaften in den Niederlanden eingeleitet werden. Bislang ist in dieser Angelegenheit jedoch weder ein internationales Verständigungsverfahren in Gang gesetzt worden, noch liegt sonst eine Reaktion der zuständigen Behörde in den Niederlande über eine reziproke Abkommensinterpretation vor. Solange aber die Reziprozität nicht gesichert ist, kann das BM für Finanzen nicht einseitig der wortgetreuen Interpretation den Vorrang vor der teleologischen Auslegung einräumen.

Anmerkung: Mitte September 1995 ist von den Niederlanden ein Verständigungsverfahren eingeleitet worden, in dem mittlerweile Einvernehmen erzielt wurde, dass Lizenzgebührenzahlungen an Schwestergesellschaften nicht dem 10%igen Steuerabzug unterliegen.

17. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 13 Abs. 2 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Art. 26 Abs. 1 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971

Schlagworte:

Lizenzgebühr, Beteiligung, Quellensteuer, Quellenbesteuerung, Konzerngesellschaft, Abzugssteuer, Abzugsbesteuerung

Verweise:

Art. 31 Abs. 1 Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980
EAS 283

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