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Steuerliche Vorrechte der International Finance Corporation

BMF04 0501/35-IV/4/9521.9.19951995

EAS 724

Die steuerlichen Vorrechte der Internationalen Finanz-Corporation sind in Abschnitt 9 des Abkommens über diese Organisation, BGBl. Nr. 204/1956, geregelt. Darnach sind u.a. die "durch dieses Abkommen erlaubte Geschäftstätigkeit und Transaktionen" von jeder Besteuerung befreit. Eine die "Geschäftstätigkeit und Transaktionen" betreffende Steuerbefreiung eines internationalen Privilegienabkommens hat nicht rein persönlichen, sondern sachlichen Charakter. Sie zeitigt daher nicht nur Wirkungen gegenüber der begünstigten Organisation selbst, sondern beseitigt auch allfällige daraus resultierende und auf sie sonst überwälzbare Steuerschulden ihrer Vertragspartner.

Steuerbefreiungen auf Grund des Abkommens können unmittelbar an der Quelle herbeigeführt werden, ein Rückerstattungsverfahren ist daher nicht zwingend vorgeschrieben. Die Frage, welche Nachweisunterlagen benötigt werden, um die Steuerbefreiung zu dokumentieren, müsste mit dem zuständigen österreichischen Finanzamt abgeklärt werden; im EAS-Verfahren könnten hiezu nur dann diese Abklärung unterstützende Aussagen gemacht werden, wenn die betreffenden Geschäftsvorgänge genau beschrieben und Nachweisvorschläge unterbreitet werden.

21. September 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Internationale Finanz-Corporation, BGBl. Nr. 204/1956

Schlagworte:

Steuerbefreiung, Rückerstattung, Nachweis, Quellensteuerentlastung

Stichworte