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6wöchige inländische Zirkusveranstaltung

BMFH 51/11/1-IV/4/9531.10.19951995

EAS 750

 

Gastiert ein ausländischer Zirkus durch 6 Wochen hindurch in einer österreichischen Gemeinde und wird für diesen Zeitraum ein Zirkuszelt aufgebaut, dann stellt dieses Zirkuszelt weder nach § 29 BAO noch nach DBA-Recht eine Betriebstätte für den Zirkus dar, da es an der hiefür erforderlichen Dauerhaftigkeit der örtlichen Einrichtung fehlt.

Für lohnsteuerliche Belange wird hingegen eine inländische Betriebstätte im Sinn des § 81 EStG begründet, da hier kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung das Kriterium der Dauerhaftigkeit bereits nach Ablauf eines Monates erfüllt ist.

Der ausländische Zirkus unterliegt daher nicht der Körperschaftsbesteuerung in Österreich, wohl aber wird von dem ausländischen Zirkusunternehmen für die in Österreich steuerpflichtigen Dienstnehmer der Lohnsteuerabzug vorzunehmen sein.

31. Oktober 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971

Schlagworte:

Gastspiel, dauerhafte Geschäftseinrichtung, feste Einrichtungen, feste Geschäftseinrichtung, feste örtliche Einrichtung, Inlandsbetriebstätte, Lohnsteuer, Lohnsteuerabzugspflicht, Gastspielvergütung, Unterhaltungsdarbietung, Unterhaltungsdarbietungen

Verweise:

§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte