EAS 750
Gastiert ein ausländischer Zirkus durch 6 Wochen hindurch in einer österreichischen Gemeinde und wird für diesen Zeitraum ein Zirkuszelt aufgebaut, dann stellt dieses Zirkuszelt weder nach § 29 BAO noch nach DBA-Recht eine Betriebstätte für den Zirkus dar, da es an der hiefür erforderlichen Dauerhaftigkeit der örtlichen Einrichtung fehlt.
Für lohnsteuerliche Belange wird hingegen eine inländische Betriebstätte im Sinn des § 81 EStG begründet, da hier kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung das Kriterium der Dauerhaftigkeit bereits nach Ablauf eines Monates erfüllt ist.
Der ausländische Zirkus unterliegt daher nicht der Körperschaftsbesteuerung in Österreich, wohl aber wird von dem ausländischen Zirkusunternehmen für die in Österreich steuerpflichtigen Dienstnehmer der Lohnsteuerabzug vorzunehmen sein.
31. Oktober 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971 |
Schlagworte: | Gastspiel, dauerhafte Geschäftseinrichtung, feste Einrichtungen, feste Geschäftseinrichtung, feste örtliche Einrichtung, Inlandsbetriebstätte, Lohnsteuer, Lohnsteuerabzugspflicht, Gastspielvergütung, Unterhaltungsdarbietung, Unterhaltungsdarbietungen |
Verweise: | § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |