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Gewinnausschüttungsvorbehalt anlässlich der Veräußerung einer Beteiligung

BMFL 162/26/1-IV/4/9521.11.19951995

EAS 759

 

Veräußert eine schweizerische Kapitalgesellschaft am 29.12.1995 ihre gesamte Beteiligung an einer österreichischen Tochtergesellschaft und behält sie sich vertraglich den Bezug der Gewinnausschüttung für 1995 vor, dann ist die Frage, ob diese schweizerische Gesellschaft hinsichtlich dieser Gewinnausschüttung zur Kapitalertragsteuerentlastung gemäß dem DBA-Österreich/Schweiz berechtigt ist oder nicht, darnach zu entscheiden, ob nach österreichischem Recht die Gewinnausschüttung steuerlich dem Erwerber oder dem Veräußerer zuzurechnen ist.

Grundsätzlich kann sowohl eine offene wie eine verdeckte Gewinnausschüttung immer nur den Gesellschaftern der die Ausschüttung vornehmenden Kapitalgesellschaft zugerechnet werden. Dies auch dann, wenn die Zahlung nicht in das Vermögen der Gesellschafter, sondern in jenes von dritten Personen eingeht und gleichgültig ob die Gesellschaftsbeteiligung bereits in jenen Zeiträumen bestanden hat, in denen die nun ausgeschütteten Gewinne erzielt wurden oder nicht. Im allgemeinen wird daher davon auszugehen sein, dass eine Beteiligung, die beispielsweise um S 100 Mio. an eine auf den britischen Kanalinseln errichtete Gesellschaft veräußert wird, wobei sich der Veräußerer zudem die (6 Monate später erfolgende) Gewinnausschüttung in Höhe von S 10 Mio. vorbehält, in Wahrheit eine Veräußerung um S 110 Mio. darstellt, wobei die Zahlung der ATS 10 Mio. im abgekürzten Zahlungsweg unmittelbar durch die (dann ehemalige) österreichische Tochtergesellschaft erfolgt.

Ist der Sachverhalt nach österreichischem Steuerrecht in dieser Art zu würdigen, dann ist weder die schweizerische Gesellschaft noch die Kanalinselgesellschaft berechtigt, die Entlastung von der österreichischen KESt gemäß dem DBA-Schweiz in Anspruch zu nehmen.

21. November 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Beteiligungsveräußerung, Zurechnung, steuerliche Zurechnung, Kapitalerträge, Kapitalertragsteuer, Steuerentlastung

Stichworte