EAS 752
Erwirbt ein in Österreich ansässiger Anleger schweizerische Anleihepapiere, so besteht gemäß Artikel 23 Abs.2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 DBA-Schweiz Anrecht, dass die schweizerische Quellensteuer in Höhe von 5% auf die inländische Steuer angerechnet wird. Diese Anrechnung kann bei KESt-pflichtigen Papieren unmittelbar durch die inländische Bank vorgenommen werden (Z 1.3.3 des Durchführungserlasses zur Endbesteuerung von Kapitalanlagen, AÖF Nr. 15/1994).
Werden derartige Wertpapiere von einer österreichischen Bank an einen inländischen Anleger verkauft, dann ist im Hinblick auf die nachstehenden Erwägungen keine Veranlassung erkennbar, die durch die Doppelbesteuerungsabkommen dem Einkünfteempfänger eingeräumte Steueranrechnung vorzuziehen und bereits bei der nach Z 4.3 der KEST-Richtlinien (AÖF Nr. 158/1993) von der Bank vorzunehmenden Abzugsbesteuerung der Stückzinsen wirksam werden zu lassen.
B e i s p i e l: Eine österreichische Bank veräußert am 31.12.1995 schweizerische Anleihen mit einem zum 1.7.1996 fälligen Zinskupon von 100 an einen in Österreich ansässigen privaten Anleger; die Schweiz erhebt eine Abzugssteuer von 35 und ist gem. Art. 11 DBA-Schweiz verpflichtet, dem österreichischen Anleger 30 im Rückerstattungsweg zu vergüten.
Die Bank stellt anlässlich der Veräußerung Stückzinsen für den Zeitraum VII - XII/1995 in Höhe von 50 in Rechnung, die zu einer KESt-Belastung der Bank von 22% führen.
BANK:
Stückzinsen | 50 |
22% KESt-Abfuhr durch die Bank | -11 |
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Zinsertrag (VII-XII/1995) | 39 |
Die KESt von 11 ist dem Erwerber gutzuschreiben (Z 4.3 Abs. 2 KEST-Richtlinien); dem Erwerber stehen auch die Vorteile des DBA-Schweiz zu:
ERWERBER:
Stückzinsenanlastung | -50 | |
Zinsengutschrift aus der Schweiz 100 - 35 | +65 | |
Rückerstattung d. schweizerischen Quellensteuer | +30 | |
KESt (22% v. 100) | 22 | |
5% Steueranrechnung | -5 | |
KESt-Gutschrift | -11 | |
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KESt-Abfuhr 6 | 6 | -6 |
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Zinsertrag (I-VI/1996) | 39 |
Würde die Bank bereits anlässlich einer Stückzinsenanlastung in der üblichen Höhe eine aliquote Steueranrechnung vornehmen, käme es zu einer Verzerrung der Ertragslage bei den beiden Parteien der Wertpapiertransaktion. Die nachstehende Vorgangsweise könnte daher aus diesem Grund nicht als den Intentionen des Gesetzgebers entsprechend angesehen werden:
BANK:
Stückzinsen | 50 | |
22% KESt | 11 | |
5% Steueranrechnung | -2,5 | |
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KESt-Abfuhr durch die Bank | 8,5 | -8,5 |
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Zinsertrag (VII-XII/1995) | 41,5 |
ERWERBER:
Stückzinsenanlastung | -50 | |
Zinsengutschrift aus der Schweiz 100 - 35 | +65 | |
Rückerstattung d. schweizerischen Quellensteuer | +30 | |
KESt (22% v. 100) | 22 | |
5% Steueranrechnung | -5 | |
KESt-Gutschrift | -8,5 | |
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KESt-Abfuhr | 8,5 | -8,5 |
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Zinsertrag (I-VI/1996) | 36,5 |
13. November 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Anrechnung der ausländischen Steuer, Quellenbesteuerung, Abzugssteuer, Rückerstattung, Kapitalertragsteuer, Kapitalertragsteuerabzug, Anrechnung, Kapitalerträge |
Verweise: | Durchführungserlass zur Endbesteuerung von Kapitalanlagen, AÖF Nr. 15/1994 |