EAS 755
Übernimmt der Inhaber eines österreichischen Unternehmens mit Gewerbeschein für Unternehmensberatung einen Auftrag der Weltbank zur Abhaltung von Seminaren in Polen, so ist weder aus dem Weltbank-Privilegienabkommen (BGBl. Nr. 105/1949), noch aus dem Privilegienabkommen betr. die UNO-Spezialorganisationen (siehe Regierungsverordnung BGBl. Nr. 40/1955) abzuleiten, dass diese Aktivitäten in Österreich von der Besteuerung freizustellen sind. Sollte das "Polish Business Agency Service", das diese Aktivitäten organisiert, anderer Auffassung sein, wird diese Einrichtung um Bekanntgabe der ihrer Meinung nach maßgebenden Rechtsgrundlage zu ersuchen sein.
13. November 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975 |
Schlagworte: | Beratungsleistungen, Beratungshonorare, Steuerfreistellung, Freistellung |
Verweise: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |