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Österreichisch-deutscher Amtshilfevertrag, BGBl. Nr. 249/1955; Forderungsanmeldungen im Konkursverfahren

BMF04 1483/192-IV/4/9414.6.19941994Österreichisch-deutscher Amtshilfevertrag, BGBl. Nr. 249/1955; Forderungsanmeldungen im Konkursverfahren

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

Art. 11 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955

Schlagworte:

Rechtshilfe, Forderungsanmeldung, Insolvenzverfahren, Vollstreckungsverfahren

Aus gegebenem Anlass wird im Interesse der bundeseinheitlichen Anwendung des Vertrages vom 4. Oktober 1954, BGBl. Nr. 249/1955, zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen in Bezug auf die Anwendung dieses Vertrages im Insolvenzverfahren folgendes eröffnet:

Nach übereinstimmender Ansicht der österreichischen und deutschen Finanzverwaltung schließen die Bestimmungen des Abschnitts III B lit. b des oben zitierten österreichisch-deutschen Amtshilfevertrages ("Rechtshilfe bei der Vollstreckung") grundsätzlich auch Maßnahmen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ein. Daraus folgt, dass auch die Anmeldung von Abgabenforderungen im Konkursverfahren in den Bestimmungen des österreichisch-deutschen Amts- und Rechtshilfevertrages in Abgabensachen Deckung findet, wobei entsprechend den allgemeinen Amtshilfegrundsätzen im Vollstreckungsverfahren zu beachten ist, dass ein Einschreiten österreichischer Abgabenbehörden unter Bedachtnahme auf Art. 11 des zitierten Vertrages nur bei Erfüllung der darin vorgesehenen Rechtsvoraussetzungen, insbesondere der Unanfechtbarkeit der Abgabenforderung, in Betracht kommt.

Ebenso wurde im Rahmen einer Verständigungsvereinbarung mit dem deutschen Bundesfinanzministerium von deutscher Seite bestätigt, dass deutsche Finanzbehörden auf der Grundlage dieses Vertrages in deutschen Konkursverfahren zugunsten der österreichischen Finanzverwaltung so lange alle erforderlichen Maßnahmen treffen werden, als nicht eine Bestreitung der österreichischen Abgabenforderung durch den Konkursverwalter erfolgt. Sollte dies der Fall sein, so müsste die Republik Österreich durch Entsendung eines Vertreters die weiteren Veranlassungen in dem deutschen Insolvenzverfahren treffen. Seitens der deutschen Finanzbehörden besteht somit die Bereitschaft, österreichische Steuerforderungen gegebenenfalls zur deutschen Konkurstabelle anzumelden.

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

Art. 11 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955

Schlagworte:

Rechtshilfe, Forderungsanmeldung, Insolvenzverfahren, Vollstreckungsverfahren

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