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Endbesteuerung bei Personengesellschaften mit ausländischen Teilhabern

BMFN 36/19/1-IV/4/9424.2.19941994

EAS 399

Bezieht eine in Österreich errichtete GesmbH & Co KG KESt-pflichtige Kapitalerträge, so tritt insoweit Endbesteuerungswirkung ein, als an dieser KG natürliche Personen beteiligt sind. Die Abzugspflicht mit Endbesteuerungswirkung bleibt auch dann aufrecht, wenn die einzige an dieser KG beteiligte natürliche Person in Deutschland ansässig (und in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig) ist. Denn es ist international anerkannt, dass in einem solchen Fall die Betriebstätten der KG anteilig Betriebstätten der Gesellschafter darstellen. Steuerausländer, die gewerbliche Einkünfte (einschließlich der darin enthaltenen Kapitalerträge) in österreichischen Betriebstätten erzielen, unterliegen auf Grund sämtlicher österreichischer DBAs damit der österreichischen Besteuerung; das DBA-Deutschland verpflichtet Deutschland solche Einkünfte (einschließlich der darin enthaltenen Kapitalerträge) von der deutschen Besteuerung (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen. Die Umsetzung dieses durch die DBAs Österreich zugewiesenen Besteuerungsrechtes erfolgt auf der Ebene des nationalen Steuerrechts auf Grund des § 98 Z 3 EStG.

Die vorstehend skizzierten Rechtsfolgen treten allerdings nur unter der Voraussetzung ein, dass die Kapitalanlagen dem Betriebsvermögen der KG zurechenbar sind (sie müssen zumindest die Eigenschaft von gewillkürtem Betriebsvermögen aufweisen).

Andernfalls, insbesondere wenn in einem durch wirtschaftliche Überlegungen nicht mehr begründbaren Ausmaß Kapitalvermögen aus Deutschland in die österreichische KG verlagert wird, wenn daher z.B. nach österreichischem Recht das Kapitalvermögen und die Kapitalerträge dem Privatvermögensbereich des deutschen Kommanditisten zuzurechnen sind, würde gemäß § 98 Z 5 EStG keine KESt-Pflicht in Österreich bestehen; und Deutschland wäre diesfalls gemäß Artikel 11 (bzw. 10a des revidierten Abkommens) berechtigt, die österreichischen Kapitalerträge der deutschen Besteuerung zu unterziehen.

24. Februar 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Kapitalertragsteuer, Kapitalertragsteuerabzug, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Gewerbebetrieb, Inlandsbetriebstätte

Verweise:

§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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