EAS 398
Erhält ein ausländischer Künstler (z.B. ein Geigenvirtuose) für einen Konzertabend in Österreich ein Pauschalentgelt, das vereinbarungsgemäß zu 80% auf die künstlerische Leistung und zu 20% auf die Nutzung des Instrumentes entfällt, so unterliegt der Gesamtbetrag des Pauschalentgeltes dem 20%igen Steuerabzug gemäß § 99 EStG. Korrespondierend dazu sind die Ansässigkeitsstaaten der Künstler auf Grund der mit Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen verpflichtet, ihre Steuerentlastungsmaßnahmen ebenfalls hinsichtlich des Gesamtbetrages des Pauschalentgeltes zu setzen (sei es durch Steuerfreistellung oder durch Anrechnung der österreichischen Gesamtsteuer, je nach Art der gemäß dem DBA anzuwendenden Entlastungsmethode).
12. April 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Musiker, Gastspiel, Gastspielvergütung, Unterhaltungsdarbietung, Steuerentlastung, Freistellung, Befreiungsmethode, Befreiungssystem, Anrechnungssystem, Anrechnungsmethode, Unterhaltungsdarbietungen |
Verweise: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |