EAS 369
Wurde eine österreichische KG, an der eine in den USA ansässige natürliche Person zu 20% beteiligt ist, am 1. Jänner 1993 in eine inländische GesmbH eingebracht, wobei die in den USA ansässige natürliche Person den 20-prozentigen GesmbH-Anteil in ihrem Privatvermögen hält, so wird das Besteuerungsrecht Österreichs durch das DBA-USA hinsichtlich allfälliger in die GesmbH-Beteiligung eingehender stiller Reserven nicht eingeschränkt. Es tritt sonach kein Aufwertungszwang nach § 16 Abs. 2 UmgrStG ein. Würde die GesmbH-Beteiligung allerdings zu einem US-Betriebsvermögen gehören, müssten besondere Überlegungen angestellt werden.
4. Jänner 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Beteiligung, stille Reserven, Beteiligungsveräußerung, Einbringungsgewinn |
Verweise: | § 16 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 |