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DBA-Auswirkung auf die Kommunalsteuer

BMFA 1395/1/1-IV/4/948.6.19941994

EAS 445

 

Jene österreichischen DBAs, die die Gewerbesteuer in ihren sachlichen Anwendungsbereich eingeschlossen haben, sind nicht nur auf die Stammelemente dieser Abgabe, sondern auch auf deren Ergänzungselemente anzuwenden; solche DBAs gelten daher nicht nur für die Gewerbesteuer und die Bundesgewerbesteuer, sondern auch für die Kammerumlagen und für die Lohnsummensteuer. Die Abkommen wurden im Interpretationsweg stets so verstanden, dass immer dann, wenn Österreich durch eine Zuteilungsregel die Verpflichtung auferlegt war, die Erträge von der Gewerbeertragsbesteuerung freizustellen (zB im Fall von inländischen Repräsentanzen ausländischer Fluggesellschaften oder im Fall eines Forschungsinstitutes eines ausländischen Unternehmens ohne DBA-Betriebstätteneigenschaft), dass dann auch die von der Lohnsumme erhobene Lohnsummensteuer für die in solchen Unternehmenseinrichtungen beschäftigten Dienstnehmer nicht zu entrichten war.

Enthalten solche Abkommen OECD-konform eine automatische Anpassungsklausel (Art. 2 Abs. 4 OECD-Musterabkommen), derzufolge auch neu eingeführte Steuern dem Abkommen unterliegen, wenn sie jenen entsprechen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung vom Abkommen erfasst waren, so gelten derartige Abkommen ab 1994 unter den gleichen Bedingungen - wie früher für die Lohnsummensteuer - für die Kommunalsteuer.

Anders wird die Rechtslage für jene ausländischen Luftfahrtgesellschaften sein, denen gegenüber im Wege eines auf § 48 BAO gestützten Bescheides eine Befreiung von der Gewerbesteuer (einschließlich der Lohnsummensteuer) zuerkannt worden ist. Derartige Bescheide werden nicht für die neue Kommunalsteuer Wirkung entfalten können, da ihnen keine automatische Anpassungswirkung wie im Fall der DBAs zukommt.

8. Juni 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 2 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Steuerfreistellung, Freistellung, § 48 BAO

Verweise:

§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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