EAS 488
Wird von einer österreichischen Stadtgemeinde ein Gesangskurs unter Beteiligungen eines schweizerischen Sängers veranstaltet, dem hiefür die von den Kursteilnehmern entrichteten Kursbeiträge überlassen werden, so sind diese auf die unterrichtende Tätigkeit des schweizerischen Künstlers entfallenden Vergütungen in Österreich gemäß Artikel 14 DBA-Schweiz von der Besteuerung zu entlasten (die Vergütungen können bei Vorlage einer schweizerischen Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-CH2 einkommensteuerfrei ausgezahlt werden). Jene Vergütungen, die von der Stadtgemeinde für einen anschließenden Liederabend gezahlt werden, unterliegen hingegen gemäß Artikel 17 Abs.1 DBA-Schweiz der österreichischen Abzugsbesteuerung und sind folglich auf schweizerischer Seite von der Besteuerung freizustellen.
5. August 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 14 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Musiker, künstlerische Tätigkeit, Künstlerbesteuerung, Steuerentlastung, Ansässigkeitsbestätigung, Ansässigkeitsnachweis, Abzugssteuer, Steuerabzug, Steuerfreistellung, Freistellung, Musiklehrer, Lehrtätigkeit |