EAS 465
Artikel 23 Abs. 5 DBA-Brasilien sieht vor, dass bei Anwendung des Steueranrechnungsverfahrens nach Artikel 23 Abs. 4 des Abkommens die brasilianische Steuer auf Gewinnausschüttungen auch dann mit 25% angerechnet werden muss, wenn auf brasilianischer Seite die Gewinnausschüttung unbesteuert geblieben ist. Der Verzicht Brasiliens auf die Erhebung einer 25-prozentigen Quellensteuer soll sonach dem international tätigen Konzern zugute kommen und nicht die österreichischen Steuereinnahmen erhöhen. Verzichtet auch Österreich auf die Besteuerung der an die österreichische Muttergesellschaft fließenden brasilianischen Gewinnausschüttung (auf Grund des in § 10 Abs. 2 KStG vorgesehenen internationalen Schachtelprivilegs), so fehlt es an einer österreichischen Steuer, auf die eine brasilianische Quellensteuer (sei es eine tatsächlich erhobene oder eine bloß fiktive Steuer) angerechnet werden könnte.
7. Juli 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 23 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976 |
Schlagworte: | Anrechnungsverfahren, Steueranrechnung, Anrechnungsmethode, Quellenbesteuerung, Gewinnausschüttungen, Schachtelprivileg, Schachtelbeteiligung, Schachteldividende, internationale Schachtelbefreiung |
Verweise: | § 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |