EAS 477
Wird ein in Moskau ansässiger bulgarischer Staatsbürger von einer österreichischen GesmbH als Dienstnehmer zur Dienstableistung in der russischen Repräsentanz dieser GesmbH aufgenommen, so steht das Besteuerungsrecht für die hiefür gezahlten Geld- und Sachbezüge grundsätzlich Russland zu und es hat diesfalls eine Entlastung von der österreichischen Lohnabzugsbesteuerung stattzufinden. Diese Zuweisung des Besteuerungsrechtes an Russland gründet sich allerdings nicht auf Artikel 11, sondern auf Artikel 12 DBA-UdSSR, da Artikel 11 nur anwendbar ist, wenn die Tätigkeit außerhalb des Ansässigkeitsstaates ausgeübt wird.
Die in Artikel 11 Abs. 1 enthaltene 183-Tage-Klausel könnte daher nur zur Begründung eines österreichischen Besteuerungsrechtes eine Rolle spielen. Dann nämlich, wenn der Dienstnehmer sich beruflich auch in Österreich aufzuhalten hat und diese Österreich-Aufenthalte 183 Tage übersteigen.
Vorsorglich wird angemerkt, dass der von der österreichischen GesmbH getragene Lohnaufwand im Rahmen der internationalen Gewinnabgrenzung dem Betriebstättenergebnis der Repräsentanz in Moskau anzulasten ist; dies ungeachtet des Umstandes, dass die Bezüge in Österreich angewiesen, der Dienstwagen von der österreichischen Zentrale zur Verfügung gestellt und die Aufwendungen für die Dienstwohnung in Moskau ebenfalls unmittelbar von der österreichischen Zentrale gezahlt werden.
19. Juli 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 12 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982 |
Schlagworte: | Lohnsteuer, Steuerentlastung, 183-Tage-Frist, Dienstvertrag, Dienstverhältnis, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer, Steuerabzug, Lohnsteuerabzug |