EAS 494
Übernimmt ein Donauschiffkapitän slowakischer Staatsbürgerschaft mit Doppelwohnsitz in Wien und Pressburg auf Grund eines mit einem bayerischen Schifffahrtsunternehmens abgeschlossenen Werkvertrages die Überstellung von Schiffen von Budapest nach Rotterdam und befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Wiener Wohnsitz, so sind gemäß Art. 7 Abs. 1 DBA-CSSR die von dem bayerischen Schifffahrtsunternehmen bezogenen Einkünfte ausschließlich in Österreich als dem Wohnsitzstaat zu besteuern. Dieses österreichische Besteuerungsrecht wird durch die zwischen Österreich und den in Betracht kommenden übrigen Staaten, in denen die gewerbliche Tätigkeit des Schiffskapitäns teilweise ausgeübt wird, nicht eingeschränkt, da der Steuerpflichtige in keinem dieser Staaten über eine Betriebstätte im Sinne dieser Abkommen verfügt und daher das Besteuerungsrecht ausschließlich Österreich als Wohnsitzstaat im Sinne dieser Abkommen zugeteilt wird (vgl. jeweils Art. 7 Abs. 1 der mit der seinerzeitigen CSSR, mit Ungarn und den Niederlanden abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen bzw. Art. 4 Abs. 1 DBA-Deutschland). Die Anwendung der in den genannten Abkommen jeweils enthaltenen Zuteilungsregeln über die Besteuerung der Gewinne aus der Schifffahrt und Luftfahrt (vgl. Art. 8 OECD MA) kann nicht in Betracht gezogen werden, weil sich die unternehmerische Tätigkeit des in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen nicht auf die Leitung des Schifffahrtunternehmens (insb. Beförderung von Personen oder Gütern im Sinne von Abs. 4 des Kommentars zu Art 8 OECD MA) bezieht, sondern lediglich auf den Betrieb des einzelnen Schiffes im Auftrag des deutschen Schifffahrtunternehmens.
19. September 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 Abs. 1 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | Werkvertrag, Lebensmittelpunkt, gewerblich Tätige, Gewerbebetrieb, Ansässigkeit, Ansässigkeitsstaat |
Verweise: | Art. 8 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |