EAS 553
Werden von in Deutschland ansässigen Investoren österreichische Pfandbriefe von einer österreichischen Landeshypothekenbank gekauft, so unterliegen die hiefür bezogenen Zinsen gemäß Artikel 11 DBA-Deutschland der Besteuerung in Deutschland. In dieser Beurteilung ist durch das mit 1.1.1992 wirksam gewordene Revisionsprotokoll zum DBA-Deutschland keine Änderung eingetreten. Durch das Revisionsprotokoll wurden wohl die "Hypothekarzinsen" aus der Zuteilungsregel für unbewegliches Vermögen herausgelöst und jener für Erträge aus Kapitalforderungen unterstellt; Pfandbriefzinsen, die bloß mittelbar durch Grundstücke besichert sind, waren indessen nie als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen angesehen worden (Zif. 4 des Protokolls vom 7.6.1991 über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche).
Da sich die Zuteilung der Vermögensbesteuerungsrechte in Artikel 14 DBA-Deutschland nach dem Besteuerungsrecht an den Einkünften richtet, folgt daraus, dass sowohl vor als auch nach dem 1.1.1992 die deutschen Investoren hinsichtlich ihrer österreichischen Pfandbriefe der deutschen Vermögensbesteuerung unterlagen und auch weiterhin unterliegen.
19. Dezember 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Zinsen, Kapitalerträge |