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Engagement eines deutschen Musikdramaturgen

BMFSt 1236/12/1-IV/4/9416.12.19941994

EAS 548

 

Wird von einem österreichischen Festspielveranstalter ein in Deutschland ansässiger Musikdramaturg durch Werkvertrag verpflichtet, dann unterliegen die hiefür gezahlten Vergütungen der inländischen Abzugssteuerpflicht gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG. Diese Steuerpflicht wird auch durch Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz DBA-Deutschland aufrechterhalten, soweit hiedurch eine in Österreich ausgeübte Arbeit des Dramaturgen abgegolten wird; in diesem Umfang sind die Vergütungen in Deutschland steuerfrei zu stellen. Sollte die den Vergütungen zugrunde liegende Tätigkeit in beiden Staaten ausgeübt werden, müsste nach Maßgabe der mit Deutschland im Fall von Kostümbildnern vereinbarten Vorgangsweise eine Aufteilung der Besteuerungsrechte vorgenommen werden (AÖF Nr. 105/1974).

16. Dezember 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Festival, Festivalveranstalter, Abzugssteuer, Steuerabzug, Abzugsbesteuerung, Steuerfreistellung, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Unterhaltungsdarbietung, Unterhaltungsdarbietungen, Musiker, Gastspiel, Gastspielvergütung, Freistellung

Verweise:

AÖF Nr. 105/1974
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte