EAS 548
Wird von einem österreichischen Festspielveranstalter ein in Deutschland ansässiger Musikdramaturg durch Werkvertrag verpflichtet, dann unterliegen die hiefür gezahlten Vergütungen der inländischen Abzugssteuerpflicht gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG. Diese Steuerpflicht wird auch durch Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz DBA-Deutschland aufrechterhalten, soweit hiedurch eine in Österreich ausgeübte Arbeit des Dramaturgen abgegolten wird; in diesem Umfang sind die Vergütungen in Deutschland steuerfrei zu stellen. Sollte die den Vergütungen zugrunde liegende Tätigkeit in beiden Staaten ausgeübt werden, müsste nach Maßgabe der mit Deutschland im Fall von Kostümbildnern vereinbarten Vorgangsweise eine Aufteilung der Besteuerungsrechte vorgenommen werden (AÖF Nr. 105/1974).
16. Dezember 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Festival, Festivalveranstalter, Abzugssteuer, Steuerabzug, Abzugsbesteuerung, Steuerfreistellung, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Unterhaltungsdarbietung, Unterhaltungsdarbietungen, Musiker, Gastspiel, Gastspielvergütung, Freistellung |
Verweise: | AÖF Nr. 105/1974 |