EAS 234
Unter dem Begriff der Staatsanleihen im Sinn des Artikels 11 Abs. 3 DBA-Spanien werden nach der herkömmlichen Terminologie nur mittel- oder langfristige Schuldaufnahmen des Spanischen Staates verstanden. Dies setzt nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen eine entsprechende mittel- oder langfristige Bindung des Investors voraus. Ist diese infolge einer jederzeit ausübbaren Kündigungsoption nicht gegeben, fehlt es an der erforderlichen Dauerwidmung des Kapitals.
Es bestehen daher ernstliche Zweifel daran, dass eine als Anleihe mit fünfjähriger Laufzeit titulierte Schuldverschreibung von Artikel 11 Abs. 3 DBA-Spanien erfasst sein könnte, wenn dem Investor eine jederzeitige Kündigung per Jahresende, somit auch zu jenem Jahresende zu dem die DBA-Steuerfreiheit letztmalig zusteht, eingeräumt wird.
12. Februar 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 Abs. 3 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967 |
Schlagworte: | Anleihe, Optionsausübung |