EAS 338
Erwerben in den USA ansässige Personen Gewinnscheine, die von einer österreichischen GesmbH begeben werden, so unterliegen die darauf erfolgenden Gewinnausschüttungen einem durch Artikel VI DBA-USA beschränkten inländischen Kapitalertragsteuerabzug (§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. c EStG), wenn sie als Genussrechte im Sinn des § 8 KStG (Abs. 3 zweiter Gedankenstrich) ausgestaltet sind.
Der Umstand, dass dem Gewinnscheininhaber keine Beteiligung am Liquidationserlös und sonach keine Substanzbeteiligung zusteht, führt indessen dazu, dass die Gewinnscheine nicht dem § 8 KStG zuzuordnen sind; in diesem Fall fällt die Gewinnausschüttung unter die Zuteilungsregel des Artikels VII DBA-USA (Zinsenartikel), mit der Folge dass diesfalls weder nach inländischem noch nach DBA-Recht ein Quellensteuerabzug in Österreich vorzunehmen ist.
24. November 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 6 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Gewinnausschüttung, Kapitalertragsteuer, Kapitalerträge, Quellensteuer, Quellensteuerfreiheit, Quellensteuerfreistellung |
Verweise: | § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |