EAS 330
Werden von einer österreichischen Gesellschaft Lizenzgebühren an eine niederländische Muttergesellschaft gezahlt, die mehr als 50% der Anteile an der österreichischen lizenznehmenden Gesellschaft hält, so tritt auf Grund des DBA-Niederlande keine vollständige Entlastung von der gemäß § 99 EStG zu erhebenden österreichischen Abzugssteuer ein, sondern es besteht gemäß Artikel 13 Abs. 2 DBA-Niederlande lediglich Anspruch auf eine Herabsetzung der Quellensteuer auf 10%. Bei der Beurteilung, ob die 50%-Grenze überschritten wird, ist nicht nur auf unmittelbare sondern auch auf mittelbare Beteiligungen abzustellen. Lizenzgebührenzahlungen an eine zu 40% an der österreichischen Gesellschaft beteiligte niederländische Muttergesellschaft unterliegen daher der 10-prozentigen Abzugsbesteuerung, wenn die lizenzgebende Gesellschaft im Wege ihrer schweizerischen Tochtergesellschaft weitere 20% der Anteile an der österreichischen Gesellschaft kontrolliert.
4. November 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 13 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971 |
Schlagworte: | Lizenzgebühr, Steuerentlastung, Abzugsbesteuerung, Steuerabzug, Quellenbesteuerung, Quellensteuerentlastung, Beteiligung, wesentliche Beteiligung |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |