vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Teilzeitbeschäftigte Schweizer Grenzgänger

BMFH 2917/2/1-IV/4/933.12.19931993

EAS 345

 

In EAS 324 wurde die Auffassung vertreten, dass die Grenzgängereigenschaft eines in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmers eines österreichischen Unternehmens nicht dadurch verloren geht, dass der einzige Arbeitsort des Angestellten in den grenznahen Räumen des österreichischen Unternehmens gelegen ist und der Dienstvertrag lediglich eine Arbeitszeit von 3 x 8 Stunden pro Woche vorsieht und sonach die dienstliche Anwesenheit am österreichischen Arbeitsort nur 3 mal wöchentlich erforderlich ist.

Der einschränkende Hinweis, dass bei einer Verrichtung von Arbeiten auch an anderen Orten (z.B. in der schweizerischen Wohnung) die Grenzgängereigenschaft verloren geht, ist so zu verstehen, dass die "Arbeitsortvoraussetzung" von Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz nicht mehr erfüllt wäre, wenn Arbeiten für den österreichischen Arbeitgeber nicht an dem grenznahen österreichischen Arbeitsort ausgeübt werden.

Nach Auffassung des BM für Finanzen, die allerdings noch nicht mit der eidgenössischen Steuerverwaltung abgestimmt worden ist, spricht vieles dafür, dass bei einem nur teilzeitbeschäftigten schweizerischen Grenzgänger die Grenzgängereigenschaft im allgemeinen nicht dadurch verloren geht, dass er auf Grund eines weiteren Dienstverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber oder auf Grund eines Werkvertragsverhältnisses seinen (zweiten) Arbeitsort nicht in der österreichischen Grenznähe, sondern in der Schweiz oder in einem Drittstaat hat.

3. Dezember 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 Abs. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Dienstverhältnis, Werkvertrag, Dienstverträge

Verweise:

EAS 324

Stichworte