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Auslegung des Begriffes „rechtzeitig“ im § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustellG

BMF05 0901/1-IV/5/036.10.19921992Auslegung des Begriffes ?rechtzeitig? im § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustellG

Bei Hinterlegung ist die Kenntniserlangung im Sinn des §17 Abs 3 ZustellG nur dann rechtzeitig, wenn die durch die Zustellung ausgelöste Frist durch die spätere Rückkehr an die Abgabestelle nicht in größerem Umfang verkürzt wird, als dies bei einem Großteil der Berufstätigen der Fall ist.

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 13 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982

Schlagworte:

Hinterlegung, Abholfrist, Rechtsmittelfrist, Abgabestelle

Nach § 17 Abs. 3 ZustellG gelten (rechtmäßig) hinterlegte Sendungen mit dem Tag, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten werden (das ist der erste Tag der Abholfrist), als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinn des § 13 Abs. 3 ZustellG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Zum Begriff der Rechtzeitigkeit vertreten in Bezug auf Fristen (insbesondere Rechtsmittelfristen), die durch Zustellung der Sendung ausgelöst werden, der VwGH und der OGH (vgl. zB OGH 16.2.1984, 7 Ob 511/84, SZ 57/34; VwGH 13.4.1989, 88/06/0140, ZfVB 1990/3/1357; VwGH 9.7.1992, 91/16/0091) übereinstimmend folgende Auffassung:

Grundsätzlich ist die Kenntniserlangung vom Zustellvorgang nur dann rechtzeitig im Sinn des § 17 Abs. 3 ZustellG, wenn die durch die Zustellung ausgelöste Frist durch die spätere Rückkehr an die Abgabestelle nicht in größerem Umfang verkürzt wird, als dies bei einem Großteil der Berufstätigen der Fall ist. Insbesondere vom Gesetzgeber festgesetzte Rechtsmittelfristen sollen der Partei grundsätzlich ungekürzt zustehen. Somit hat im Fall der Hinterlegung jeder Empfänger solche Verkürzungen von Fristen in Kauf zu nehmen, die auch ein Großteil der Berufstätigen in Kauf nehmen muss, die berufsbedingt an der Abgabestelle (Wohnung) nicht anzutreffen sind und so spät in die Wohnung zurückkehren, dass sie die Sendung am ersten Tag der Abholfrist nicht mehr bei der Post beheben können, sodass sie die hinterlegte Sendung erst am nächsten Tag, an dem deren Behebung möglich ist, abholen können.

Beispiel:

Erfolgt eine rechtmäßige Hinterlegung eines rechtsmittelfähigen Bescheides am Freitag und beginnt die Abholfrist auch am Freitag, so gilt die Zustellung am Freitag als bewirkt, auch wenn der Empfänger etwa erst am Sonntag (oder falls der Montag ein gesetzlicher Feiertag ist, am Montag) an die Abgabestelle zurückkehrt. Bei dieser Konstellation wäre auch der Großteil der täglich an die Abgabestelle zurückkehrenden Berufstätigen in aller Regel nicht in der Lage, die hinterlegte Sendung noch am Freitag abzuholen. Kehrt hingegen der Empfänger erst am Montag (zweiter Tag der Abholfrist) an die Abgabestelle zurück, so gilt dem § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustellG zufolge die Sendung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, an dem die Sendung behoben werden könnte (also in der Regel am Dienstag), als zustellt. Diesfalls würde die Berufungsfrist also erst an diesem Tag beginnen.

Dieser Erlass wird im AÖF verlautbart.

6. Oktober 1992 Für den Bundesminister: Dr. Bibus

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 13 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982

Schlagworte:

Hinterlegung, Abholfrist, Rechtsmittelfrist, Abgabestelle

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