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Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

BMF14 0607/1-IV/14/926.3.19921992Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 695/1991, wurden unter anderem das Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (in der Folge NoVAG) eingeführt und einige Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 geändert. Die Normverbrauchsabgabe (in der Folge NoVA) ersetzt dabei als Lenkungsabgabe, die grundsätzlich auf den Treibstoffverbrauch abstellt, den erhöhten Umsatzsteuersatz. Im Folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen dazu seine Rechtsansicht bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

2. Kreis der betroffenen Kraftfahrzeuge (§ 2 NoVAG)

2.1. Allgemeines

2.1.1. Die von der NoVA betroffenen Kraftfahrzeuge sind durch die zolltarifarische Einstufung umschrieben. Maßgebend ist die zolltarifarische Einstufung in jenem Zeitpunkt, in dem ein Vorgang im Sinne des § 1 Z 1 bis 4 NoVAG gesetzt wird. Wird daher ein Fahrzeug von Verwirklichung eines Vorgangs im Sinne des § 1 Z 1 bis 4 NoVAG derart umgestaltet, dass es durch die Umgestaltung zolltarifarisch in den Kreis der Fahrzeuge im Sinne des § 2 NoVAG eintritt oder aus diesem Kreis ausscheidet, so fällt der nachfolgende Vorgang sodann unter die Steuerpflicht oder fällt aus der Steuerpflicht heraus.

Beispiele:

a) Das Fahrwerk und der Aufbau eines Wohnmobils werden getrennt geliefert. Die Zulassung nach dem Zusammenbau des Wohnmobils unterliegt der Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG.

b) Ein als solcher importierter Kombinationskraftwagen der Zolltarifnummer 8703 wird vor der Lieferung vom Fahrzeughändler zu einem Klein-LKW der Zolltarifnummer 8704 umgebaut. Die Lieferung des Fahrzeugs unterliegt nicht der NoVA.

2.1.2. Der Umbau eines im Zeitpunkt der Verwirklichung eines Vorgangs im Sinne des § 1 Z 1 bis 4 NoVAG nicht unter § 2 fallenden Fahrzeugs zieht dann die Steuerpflicht nach sich, wenn das betreffende Fahrzeug neu typisiert und sodann unter Zugrundelegen dieser Typisierung erstmals als ein unter § 2 fallendes Fahrzeug zugelassen wird (Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG). Steuerpflicht entsteht auch dann, wenn das Fahrzeug vor dem Umbau bereits zugelassen war.

Beispiel:

Ein Klein-LKW der Zolltarifnummer 8704 wird nach erfolgter Zulassung in einen Kombinationskraftwagen umgebaut und als solcher neu typisiert sowie zugelassen. Es liegt die erstmalige Zulassung eines Fahrzeugs der Zolltarifnummer 8703 vor, die gemäß § 1 Z 3 NoVAG Steuerpflicht auslöst.

2.1.3. Der Umbau eines im Zeitpunkt eines Vorgangs im Sinne des § 1 Z 1 bis 4 NoVAG unter § 2 fallenden Fahrzeugs in ein anderes Fahrzeug löst keine Vergütung der NoVA aus.

2.2. Motorräder

Unabhängig von der zolltarifarischen Einstufung unterliegen der NoVA keinesfalls Fahrzeuge bis 100 Kubikzentimeter Hubraum (also insbesondere Mopeds). Dies deshalb, weil der Tarif für Motorräder erst bei einem Hubraum von 100 Kubikzentimetern beginnt (§ 6 Abs. 1 NoVAG). Motordreiräder fallen unter die Zolltarifnummer 8703; es findet daher der Tarif für Kraftwagen Anwendung.

2.3. Kraftwagen

Darunter fallen vor allem Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die bisher dem USt-Satz von 32% unterlagen. Die sogenannten Klein-LKW (bisher USt-Satz 20%) unterliegen als Fahrzeuge der Zolltarifnummer 8704 nicht der NoVA. Kleinbusse (bisher USt-Satz 32%) sind Gegenstand der NoVA (Zolltarifnummer 8703), es sei denn, es handelt sich um zur überwiegenden Lastenbeförderung ausgestattete (von Kleinbussen abgeleitete) Kastenwagen außerhalb der Zolltarifnummer 8703. Unter die Zolltarifnummer 8703 fallen schließlich auch Sonderfahrzeuge wie Wohnmobile (auch bisher USt-Satz 32%), sofern sie im Zeitpunkt der Verwirklichung eines Vorgangs im Sinne des § 1 Z 1 bis 4 NoVAG als "ein Stück" anzusehen sind (zu zunächst bestehender Trennung von Fahrwerk und Aufbau siehe oben Punkt 2.1.1.). Bestattungsfahrzeuge fallen unter die Zolltarifnummer 8703 und unterliegen daher der NoVA.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

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