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Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

BMF14 0607/1-IV/14/926.3.19921992Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 695/1991, wurden unter anderem das Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (in der Folge NoVAG) eingeführt und einige Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 geändert. Die Normverbrauchsabgabe (in der Folge NoVA) ersetzt dabei als Lenkungsabgabe, die grundsätzlich auf den Treibstoffverbrauch abstellt, den erhöhten Umsatzsteuersatz. Im Folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen dazu seine Rechtsansicht bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

14. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (§ 15 NoVAG)

14.1 Inkrafttreten allgemein

Grundsätzlich unterliegen der NoVA alle Vorgänge (Lieferung, erstmalige Vermietung, Zulassung nach Einfuhr, Eigenverbrauch, Nutzungsänderung usw.), die nach dem 31. Dezember 1991 ausgeführt werden. NoVA ist bereits zu erheben, wenn Neu- oder Vorführfahrzeuge, die sich am 31. Dezember 1991 im Warenvorrat eines Fahrzeughändlers oder im Leasingbestand eines Leasingunternehmers befunden haben, nach dem 31. Dezember 1991 geliefert, erstmals vermietet oder entnommen werden.

14.2. Verhältnis zur erhöhten Umsatzsteuer

14.2.1. Kraftfahrzeuge, die bei der Lieferung oder bei der Einfuhr dem erhöhten Umsatzsteuersatz von 32% unterlegen sind, unterliegen bei der erstmaligen Zulassung im Inland dann nicht der NoVA, wenn der Leistungsempfänger oder der Importeur den Vorsteuerabzug nicht in Anspruch nehmen konnte (§ 15 Abs. 2 NoVAG). Es ist daher ausgeschlossen, dass im Falle einer Lieferung oder Einfuhr vor dem 1. Jänner 1992 und einer Zulassung nach dem 31. Dezember 1991 sowohl (noch) die 32%ige Umsatzsteuer (ohne Vorsteuerabzug) zum Zuge kommt als auch die NoVA erhoben wird. Wurde bei der Einfuhr keine EUSt erhoben (zB wenn das Kraftfahrzeug Übersiedlungsgut im Sinn des § 36 ZollG darstellt), so stellt die erstmalige Zulassung im Inland nach dem 31. Dezember 1991 einen steuerpflichtigen Vorgang dar.

Beispiel 1:

Lieferung eines PKW am 15. Dezember 1991 an einen Privaten (kein Vorsteuerabzug), Zulassung am 20. Jänner 1992. Es fällt eine Umsatzsteuer von 32% an, nicht hingegen eine NoVA.

Beispiel 2:

Einfuhr eines PKW (kein Übersiedlungsgut im Sinne des § 36 ZollG) am 20. Dezember 1991 durch einen Privaten (kein Vorsteuerabzug der EUSt), Zulassung am 20. Jänner 1992. Es fällt eine Einfuhrumsatzsteuer von 32% an, nicht hingegen eine NoVA.

Beispiel 3:

Lieferung eines bestellten PKW am 20. Dezember 1991 an den Fahrzeughändler. Der (private) Käufer hat den Kaufpreis (inkl. 32% USt) bereits bezahlt. Der Händler liefert das Fahrzeug erst am 7. Jänner 1992 an den Käufer. Da die Lieferung somit erst im Jahre 1992 erfolgt ist, fällt NoVA an; die Rechnung ist dahin gehend zu berichtigen, dass nur der 20%ige USt-Satz zur Anwendung kommt.

Beispiel 4:

Lieferung eines Kleinbusses am 20. Dezember 1991; der Vorsteuerabzug konnte in Anspruch genommen werden. Zulassung am 20. Jänner 1992. Es ist NoVA zu entrichten.

Beispiel 5:

Einfuhr eines PKW am 30. November 1991 durch einen Privaten als Übersiedlungsgut (§ 36 ZollG). Es ist keine EUSt zu entrichten. Zulassung am 20. Jänner 1992. Es ist NoVA gemäß § 1 Z 3 zu entrichten.

14.2.2. Besteht für ein Fahrzeug, das vor dem 1. Jänner 1992 dem USt-Satz von 32% unterliegt, die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs, so wirkt gemäß dem neuformulierten § 10 Abs. 4 UStG bei einem solchen Fahrzeug für sämtliche umsatzsteuerpflichtigen Vorgänge (Vermieten, Verkaufen, Eigenverbrauch) der 32%ige Steuersatz über den 31. Dezember 1991 hinaus noch weiter, wenn kein steuerpflichtiger Vorgang im Sinne des NoVAG erfüllt wird, der einen erstmaligen "Letztverbrauch" darstellt. Siehe dazu Abschnitt II Punkt 2 (§ 10 Abs. 4 UStG).

14.2.3. Wird ein Leasingvertrag mit Wirksamkeitsbeginn vor dem 1. Jänner 1992 abgeschlossen, so bleibt für alle Leasingraten der 32%ige Steuersatz bestehen. Die erstmalige Zulassung nach dem 31. Dezember 1991 führt zu keinem steuerpflichtigen Vorgang.

Beispiel 1:

Das Kraftfahrzeug wird am 10. Dezember 1991 vom Leasinggeber gekauft. Der Leasingvertrag wird beginnend mit 15. Dezember 1991 abgeschlossen. Das Kraftfahrzeug wird am 20. Jänner 1992 zugelassen. Gleichgültig, ob der Leasingnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht, sind auch für die Leasingraten ab 1992 32% Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen. NoVA ist nicht zu entrichten.

Beispiel 2:

Das Kraftfahrzeug wird am 20. Dezember 1991 vom Leasinggeber gekauft. Der Leasingvertrag wird beginnend mit 20. Jänner 1992 abgeschlossen, das Kraftfahrzeug am 30. Jänner 1992 zugelassen. Es wird ein normverbrauchsabgabepflichtiger Vorgang bewirkt; es sind daher 20% USt und NoVA zu entrichten.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

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