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Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

BMF14 0607/1-IV/14/926.3.19921992Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 695/1991, wurden unter anderem das Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (in der Folge NoVAG) eingeführt und einige Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 geändert. Die Normverbrauchsabgabe (in der Folge NoVA) ersetzt dabei als Lenkungsabgabe, die grundsätzlich auf den Treibstoffverbrauch abstellt, den erhöhten Umsatzsteuersatz. Im Folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen dazu seine Rechtsansicht bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

6. Tarif (§ 6 NoVAG)

6.1. Motorräder (§ 6 Z 1 NoVAG):

Der Steuersatz beträgt

0,02% x (Hubraum in Kubikzentimetern - 100).

Bis 100 Kubikzentimeter beträgt der Steuersatz 0% (also insbesondere für Mopeds). Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (dh. bis 0,49 abrunden, ab 0,50 aufrunden). Das absolute Steuersatzlimit nach oben ist ein Satz von 14% (§ 6 Z 3). Die Steuerpflicht kann durch die Vornahme der Rundung auch gänzlich entfallen.

Beispiele:

Ein Motorrad hat einen Hubraum von

- 500 Kubikzentimetern:

Der Steuersatz beträgt in Prozent 0,02 x (500 - 100) = 8%. Bei einem Nettopreis (Entgelt im Sinne des § 4 UStG ohne NoVA) von 60000 S beträgt die Steuer 4800 S. Vom Nettopreis inklusive der NoVA werden noch 20% Umsatzsteuer berechnet. Der Endpreis beträgt daher 60000 + 4800 + 12960 = 77760 S.

- 1000 Kubikzentimetern:

Der Steuersatz beträgt in Prozent 0,02 x (1000 - 100) = 18%, maximal aber 14%. Bei einem Nettopreis von 100000 S beträgt die Steuer 14000 S. Vom Nettopreis inklusive NoVA werden noch 20% Umsatzsteuer berechnet. Der Endpreis beträgt daher 100000 + 14000 + 22800 = 136800 S.

- 120 Kubikzentimetern:

Der Steuersatz beträgt in Prozent 0,02 x (120 - 100) = 0,4, gerundet 0%.

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

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