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Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

BMF14 0607/1-IV/14/926.3.19921992Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 695/1991, wurden unter anderem das Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (in der Folge NoVAG) eingeführt und einige Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 geändert. Die Normverbrauchsabgabe (in der Folge NoVA) ersetzt dabei als Lenkungsabgabe, die grundsätzlich auf den Treibstoffverbrauch abstellt, den erhöhten Umsatzsteuersatz. Im Folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen dazu seine Rechtsansicht bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

3. Steuerbefreiungen (§ 3 NoVAG)

3.1. Ausfuhrlieferungen (§ 3 Z 1 NoVAG)

Die Befreiung richtet sich nach den Voraussetzungen des § 6 Z 1 und § 7 UStG (also Erfordernis eines ausländischen Abnehmers, Verbringung ins Ausland, Ausfuhrnachweis, Buchnachweis). Sind danach in den Fällen des § 3 Z 1 NoVAG die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß § 6 Z 1 UStG gegeben, so ist damit "automatisch" eine NoVA-Befreiung gegeben.

3.2. Elektrisch oder elektro-hydraulisch angetriebene Fahrzeuge

Vorgänge, die sich auf elektrisch oder elektro-hydraulisch angetriebene Fahrzeuge der Zolltarifnummern 8703 10 und 8703 90 beziehen, sind befreit. Die Befreiung bezieht sich allerdings nicht auf Fahrzeuge mit sogenanntem Hybridantrieb (siehe dazu Abschn. II Punkt 1.2.).

3.3. Befreiungen im Wege der Vergütung

3.3.1. Betroffene Kraftfahrzeuge sind

3.3.2. Die unter 3.3.1. angeführten Befreiungen beziehen sich auf sämtliche in § 1 Z 1 bis 4 NoVAG angeführten Vorgänge. So ist zB bei einem Taxifahrzeug

steuerfrei. Endet ein für die Befreiung erforderlicher Einsatzzweck eines Fahrzeuges, so kommt es zu einer Besteuerung gemäß § 1 Z 4 NoVAG (siehe oben Punkt 1.4.).

3.3.3. Zur Abwicklung der Vergütung siehe Punkt 12.

3.4. § 3 Z 4 NoVAG sieht eine Steuerentlastung für völkerrechtlich privilegierte Personen vor. Bei Lieferungen im Inland erhalten Diplomaten, Berufskonsuln, diplomatische und berufskonsularische Vertretungen, durch Amtssitzabkommen entsprechend privilegierte internationale Organisationen sowie alle anderen zu einer Umsatzsteuerentlastung berechtigten völkerrechtlich privilegierten Personen und Einrichtungen eine Vergütung. Diese kann gemeinsam mit der zustehenden Umsatzsteuervergütung und unter den gleichen formellen Voraussetzungen im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten beim Bundesministerium für Finanzen beantragt werden. Bei der Einfuhr von Fahrzeugen mit nachfolgender inländischer Erstzulassung besteht für jenen Kreis an völkerrechtlich privilegierten Personen eine Befreiung, für den unter diesem Titel auch eine Befreiung von der EUSt (insbesondere Eingangsabgabenbefreiung gemäß § 40 ZollG) vorgesehen ist.

3.5. Behinderte können gemäß § 36 Bundesbehindertengesetz unter den dort angeführten Voraussetzungen die Abgeltung der Belastung aufgrund der NoVA beim zuständigen Landesinvalidenamt beantragen.

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

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