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Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

BMF14 0607/1-IV/14/926.3.19921992Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 695/1991, wurden unter anderem das Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (in der Folge NoVAG) eingeführt und einige Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 geändert. Die Normverbrauchsabgabe (in der Folge NoVA) ersetzt dabei als Lenkungsabgabe, die grundsätzlich auf den Treibstoffverbrauch abstellt, den erhöhten Umsatzsteuersatz. Im Folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen dazu seine Rechtsansicht bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

15. NoVA im Zusammenhang mit Umsatz- und Ertragsbesteuerung

15.1. Umsatzsteuer

Bei Bemessung der Umsatzsteuer zählt die NoVA zum Entgelt gemäß § 4 UStG. Es wird daher Umsatzsteuer von der NoVA berechnet. Dies gilt nicht für die Einfuhrumsatzsteuer. Durch die (nachträgliche) NoVA-Pflicht ändert sich die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer nicht.

15.2. Ertragsteuern

15.2.1. Ertragsteuerlich kann die NoVA Teil der Anschaffungskosten oder sofort abzugsfähige Betriebsausgabe sein.

15.2.2. Für die Sachbezugsbewertung bei der Verwendung arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge durch Dienstnehmer ist von den Anschaffungskosten einschließlich NoVA und USt auszugehen.

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

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