Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 14 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Pensionskassen, Pensionszusagen, Pensionsrückstellungen, Wertpapierdeckung |
ABSCHNITT D
Bewertungsrechtliche Behandlung von Pensionsrückstellungen
10. Rückstellungen für Pensionsanwartschaften
Diese Rückstellungen sind aufgrund der Bestimmungen des § 6 in Verbindung mit § 64 BewG 1955 bei der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens nicht abzugsfähig (siehe Erk. des VfGH vom 16. März 1988, Zl. B 662/87, und die Rechtsprechung des VwGH). Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1988, Zl. 86/14/0029, das die Nichtabzugsfähigkeit von Pensionsrückstellungen für Arbeitnehmer bestätigt, die bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatten und im Erkenntnisfall somit die Altersvoraussetzung für die zugesagte Firmenpension erfüllt hatten, jedoch weiter im Unternehmen tätig waren, sind auch die etwa unverfallbar gewordenen Teile von Rückstellungen für Pensionszusagen nicht abzugsfähig.
11. Rückstellungen für bereits zu zahlende Firmenpensionen
Pensionsrückstellungen enthalten in der Regel auch den auf Firmenpensionen entfallenden Teil. Diese Verpflichtung stellt eine auch bei der Einheitswertermittlung des Unternehmens zu berücksichtigende Schuld dar, die jedoch nicht mit dem versicherungsmathematisch ermittelten Wert aus der Steuerbilanz übernommen werden kann, sondern mit dem Kapitalwert nach §§ 15 und 16 BewG anzusetzen ist.
12. Bewertungsrechtliche Auswirkungen des BPG und des PKG
(1) Verpflichtungen aus direkten Leistungszusagen an Arbeitnehmer führen aufgrund der unter Pkt. 10 dargestellten Rechtslage für die Zeit der Anwartschaft nicht zu einer Minderung des (bewertungsrechtlichen) Betriebsvermögens des Unternehmens und damit nicht zu einer Senkung der Vermögensteuerbelastung. Nur die nach BewG zu bewertenden Passivposten für bereits zu zahlende Firmenpensionen wirken sich vermögensteuerlich aus.
(2) Werden vom Arbeitgeber Anwartschaften und Leistungen durch Abschluß eines Pensionskassenvertrages (§ 15 PKG) auf eine Pensionskasse übertragen, so ist die gemäß § 48 PKG entstandene Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses in voller Höhe und unabhängig von der einkommensteuerlichen Behandlung (§ 124 EStG 1988) bei der Einheitswertermittlung als Schuld zu berücksichtigen. Es tritt diesfalls ab dem der Übertragung folgenden Bewertungsstichtag eine Entlastung bei der Vermögensteuer ein. Als Übertragungsstichtag kann auch ein Zeitpunkt vor der Unterfertigung des Pensionskassenvertrages in Frage kommen, frühestens der Beginn des Wirtschaftsjahres (§ 124 Z 4 EStG 1988). Somit werden erstmalig im Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1991 derartige Verpflichtungen zu berücksichtigen sein.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 14 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Pensionskassen, Pensionszusagen, Pensionsrückstellungen, Wertpapierdeckung |