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US-Beratung für österreichische Firmen

BMFG 2035/1/1-IV/4/926.5.19921992

EAS 126

Eine US-Gesellschaft, die 2 bis 3 erfahrene Mitarbeiter für die Dauer von etwa 2 1/2 Jahren zu einem österreichischen Unternehmen entsendet um hier an Ort und Stelle umfangreiches Know-How zur Verfügung zu stellen (z.B. Verkauf und Marketing-Strategien, Informationsmanagement, Rechnungswesen, Inkassosystem, Druckverfahren, Human Resources) und der zu diesem Zweck der notwendige Büroraum samt der erforderlichen Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird, begründet hiedurch in diesen Büroräumen eine inländische Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO, die zugleich eine Betriebstätte im Sinn von Artikel II Abs. 1 lit. f des DBA-USA darstellt. Es ist nicht erforderlich zu untersuchen, ob es sich bei derartigen Kleinstbetriebstätten bloß um unterstützende Hilfstätigkeiten handelt, da solche unternehmerischen Hilfsstützpunkte - anders als in den moderneren auf dem OECD-Musterabkommen beruhenden Abkommen - im DBA-USA noch als Betriebstätten gewertet werden.

Allfällige in Österreich zur Erhebung gelangende Körperschaftsteuern wären nach den Bestimmungen des DBA-USA in den USA anrechenbar.

Auf die sich aus Artikel III DBA-USA ergebende "Attraktivkraft" der Betriebstätte wird besonders hingewiesen. Diese bewirkt, dass alle gewerblichen Gewinne des US-Unternehmens aus österreichischen Quellen - auch wenn sie nicht den Gewinnen der Betriebstätte zurechenbar sind - in Österreich nach inländischem Recht besteuert werden dürfen; so wären z.B. Lizenzgebühren (einschl. Know-How-Vergütungen), die das US-Unternehmen aus Österreich bezieht, nicht mehr nach Artikel VIII des Abkommens in Österreich steuerfrei zu stellen.

Die amerikanischen Mitarbeiter, von denen angenommen wird, dass sie weiterhin als "residents" der USA einzustufen sind, treten durch den länger als 6-monatigen Inlandsaufenthalt gleichzeitig auch in die österreichische unbeschränkte Einkommen- und Vermögensteuerpflicht ein, wobei auf die Besonderheit des Artikels XV DBA-USA aufmerksam zu machen ist, wonach in einem solchen Fall beide Staaten das Welteinkommen der Mitarbeiter besteuern und sodann zu einer wechselseitigen Steueranrechnung verpflichtet sind. Vorsorglich ist auch darauf hinzuweisen, dass das DBA-USA keine Auswirkungen im Bereich der Vermögensbesteuerung zeitigt, so dass das gesamte US-Vermögen der Mitarbeiter in Österreich vermögensteuerpflichtig wird.

6. Mai 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 2 Abs. 1 lit. f DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Art. 3 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Art. 8 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

Inlandsbetriebstätte, Arbeitskräfteentsendung, Hilfseinrichtung, Hilfscharakter, Hilfstätigkeit, Hilfsfunktion, Anrechnung, Anrechnungsverpflichtung, Zurechnung, Lizenzgebühr, Know-How, Steuerfreistellung, 6-Monats-Frist, 6-Monats-Grenze

Verweise:

§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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