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Liefergewinnbesteuerung im Anlagenbau in Malaysien

BMFV 41/203/1-IV/4/925.5.19921992

EAS 125

Malaysien hat sich in lit. b des Schlussprotokolls zu Artikel 7 DBA-Malaysien dazu verpflichtet, bei der Besteuerung der von einem österreichischen anlagenerrichtenden Unternehmen in der malaysischen Baustelle erzielten Gewinne alle Kosten für Materialien und Ausrüstungen, die das anlagenerrichtende Unternehmen hergestellt oder angeschafft und in der Folge an die Baustelle geliefert hat, zu berücksichtigen. Diese als Aufwand abzusetzenden Kosten werden nach dem ausdrücklichen und klaren Vertragswortlaut durch den "Fremdvergleichspreis" gebildet. Dies bedeutet, dass das österreichische anlagenerrichtende Unternehmen nicht zu Selbstkosten an die in Malaysien gelegene Baustelle (=Betriebstätte) fakturieren darf, sondern dies zu jenen kaufmännisch kalkulierten Preisen bewerkstelligen muss, die bei Lieferung an ein völlig unabhängiges Unternehmen in Malaysien erzielbar gewesen wären. Das Schlussprotokoll stellt sonach ausreichend klar, dass Liefergewinne dem österreichischen Stammhaus zu verbleiben haben und nicht der malaysischen Besteuerung unterzogen werden dürfen.

5. Mai 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 1 lit. b DBA MAL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Malaysia (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 664/1990

Schlagworte:

Fremdvergleich, Baubetriebstätte, Fremdüblichkeit

Stichworte