EAS 88
Eröffnet eine österreichische Gesellschaft in den USA ein Büro mit einem Büroraum (eine Angestellte), das der Informationsbeschaffung und der Geschäftsanbahnung dient, so spricht vieles dafür, dass eine solche Geschäftsstelle als Betriebstätte im Sinn des Artikels II Abs. 1 lit. f des DBA-USA anzusehen ist. Denn anders als in den dem OECD-Musterabkommen nachgebildeten österreichischen DBAs werden im DBA-USA Einrichtungen mit bloßer Hilfsfunktion nicht generell aus dem DBA-Betriebstättenbegriff herausgelöst.
Aus Abschnitt 8 Abs. 2 des Durchführungserlasses zum DBA-USA ist im gegebenen Zusammenhang nichts zu gewinnen; der dort enthaltene Hinweis, dass ständige Vertretungen nur dann zur Betriebstätte werden, wenn ein Vertreter oder Angestellter über eine allgemeine Vollmacht für Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüsse für das Unternehmen verfügt, bezieht sich nur auf Personen , nicht aber auf räumliche Unternehmenseinrichtungen .
10. Februar 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Abschlussvollmacht, Hilfseinrichtung, Hilfsstützpunkt, Hilfscharakter, Hilfstätigkeiten, ständiger Vertreter |