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Unbeschränkte Steuerpflicht für einen auf einem Seeschiff wohnhaften Skipper

BMFB 3244/2/1-IV/4/9222.9.19921992

EAS 163

Ein in Österreich ansässiger Eigentümer einer in seinem Privatvermögen stehenden Segeljacht, die in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen und somit unter österreichischer Flagge in internationalen Gewässern segelt, ist als Arbeitgeber eines (ausschließlich) auf dieser Segeljacht wohnhaften Skippers zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.

Auf der Grundlage des BFH-Urteils vom 13.2.1974, BStBl II S 361, in dem ein unter inländischer Flagge fahrendes und in einem inländischen Schiffsregister eingetragenes Seeschiff als steuerliches Inland gewertet wurde, wird auch für den vorliegenden Fall die Auffassung vertreten, dass für den Skipper unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich besteht.

22. September 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Ansässigkeit, Lohnsteuer, Arbeitsort, Ansässigkeitsstaat

Verweise:

BFH 13.02.1974, I R 219/71, BStBl II 1974, 361

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